Grundsätzlich sollte dem Beschluss des Bundesrats zufolge ein Ersatz des Parameters CSB – dessen Analytik den Einsatz giftiger Substanzen wie Quecksilber erfordert – durch den Parameter TOC nicht lediglich in einzelnen Anhängen der Abwasserverordnung erfolgen, sondern es seien vielmehr das Abwasserabgabengesetz und die gesamte AbwV mit allen Anhänge entsprechend anzupassen. Die unmittelbare Ersetzung des Parameters CSB durch TOC hätte zur Folge, dass der Stand der Technik im Hinblick auf CSB-Konzentrationswerte und -Frachtwerte nicht mehr in der AbwV geregelt wäre, begründet der Bundesrat die Änderungen and dem Entwurf. Eine Ermäßigung der Abwasserabgabe dem AbwAG wäre in diesen Fällen ausgeschlossen, da die Regelung die Einhaltung der in der AbwV festgelegten Anforderungen voraussetzt.
In den Anhängen 19 und 28 Teil C ist für den CSB nach der geltenden Rechtslage jeweils ein produktionsspezifischer Frachtwert als Stand der Technik geregelt und muss nicht durch die zuständige Wasserbehörde im Einzelfall festgelegt werden. Die Bestimmung von CSB-Konzentrationswerten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 AbwAG basiert auf diesen Frachtanforderungen. Fehlten diese Frachtanforderungen, so fehle der Berechnung die Grundlage. Der Stand der Technik wäre dann erst durch die jeweils zuständige Wasserbehörde – in der Regel die untere Wasserbehörde – zu ermitteln. Dies soll dem Bundesrat zufolge durch den Änderungsvorschlag vermieden werden.
Die novellierte Verordnung thematisiert auch das Thema Energieeffizienz: Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen. Energiesparpotenziale bestehen sowohl im konstruktiven Bereich der Abwasserreinigung, vor allem bei der Belüftung, aber auch bei der Durchmischung und Förderung der Abwasserströme, sowie bei der Klärschlammbehandlung.
Die Verordnung dient zudem der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) und der abwasserseitigen Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen zu dem Bereich der Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton sowie der BVT-Schlussfolgerungen zu dem Bereich des Raffinierens von Mineralöl und Gas.