Die LAGA hatte beschlossen, Vollzugsempfehlungen zur Klärschlammverordnung zu erarbeiten. Die Verordnung war Anfang Oktober 2017 in Kraft getreten und hat in der praktischen Anwendung bereits Fragen aufgeworfen, schreibt der BDE in seiner Mitgliederinformation „BDE direkt“.
Unklar sind nach Ansicht des BDE unter anderem bestimmte Punkte zur bodenbezogenen Verwertung. So müssten die Anzeige- und Lieferscheindokumente praxisgerecht angepasst sowie die Ein-Wochen-Frist zur Feldrandlagerung flexibilisiert werden. Darüber hinaus hält es der BDE-Arbeitskreis Klärschlamm für wichtig, die Notwendigkeit zur Untersuchung des Bodens auf Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Benzo(a)pyrene (B(a)p) zu überprüfen. Zudem stehen Klarstellungen hinsichtlich der Anzahl der Rückstellproben, des Grenzwertes für Furane, der P-Rückgewinnungspflicht für Importschlämme sowie die Umlegbarkeit von Mehrkosten, die in Folge der P-Rückgewinnung entstehen, auf dem Wunschzettel des BDE.
Auch gebe es bei Klärschlämmen aus Kläranlagen mit Einwohnerwerten unter 50.000 noch offene Fragen. Diese Kläranlagen dürfen ihren Schlamm auch nach dem Ende der Übergangszeit der Klärschlammverordnung vollständig bodenbezogen verwerten. Hier müsse unter anderem klargestellt werden, ob bei einem P-Gehalt von über 20 Gramm pro Kilogramm und keiner bodenbezogenen Verwertung eine P-Rückgewinnungspflicht besteht.
Hinsichtlich der Phosphorrückgewinnung an der Kläranlage bestehen aus Sicht des BDE auch noch Unklarheiten. So müsse unter anderem der Ort und das Intervall der Probenahme klargestellt werden. Außerdem sollten die Vollzugsempfehlungen zur Klärschlammverordnung aus Sicht des BDE unter anderem darauf eingehen, welcher Behörde die Rückgewinnung des Phosphors nachgewiesen werden muss.