Urteil: Vorauszahlungsbescheid für Kanalsanierung muss Grundstücke korrekt benennen


Die Klägerin betreibt auf ihren insgesamt 30.603 Quadratmeter großen Grundstücken einen Campingplatz, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Die beiden vorhandenen Wohn- und Wirtschaftsgebäude weisen eine Geschossfläche von insgesamt ca. 2.440 Quadratmeter auf. Die Eigentümerin entsorgt das anfallende Abwasser über die Kläranlage des beklagten Verbandes, dessen Mitglied sie ist. Das Niederschlagswasser entsorgt die Klägerin ohne Inanspruchnahme verbandseigener Anlagen durch Einleitung in einen Bachlauf.


Der Verband erhebt einen einmaligen und einen laufenden Beitrag. Mit dem einmaligen Beitrag wird der durch Darlehen, Zuschüsse und Sonderbeiträge nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung der Verbandsanlagen bestritten. Errechnet wird der einmalige Beitrag nach der Grundstücks- und Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Grundstücksfläche wird aber nur bei den Verbandsmitgliedern zur Berechnung als einmaliger Beitrag herangezogen, die ihr Regenwasser über die verbandseigenen Anlagen entsorgen.

Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht, das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.


Der Voreigentümer der von der Vorauszahlung betroffenen Grundstücke und damit der Rechtsvorgänger der Klägerin schloss mit dem Verband 1984 eine Vereinbarung, der zufolge der Verband die Errichtung und den künftigen Betrieb der Kläranlage einem selbstständigen gewerblichen Dienstleistungsunternehmen übertrug. Nach der Vereinbarung sollte der Verband dem Rechtsvorgänger die zur Errichtung und zum Betrieb der Kläranlage benötigten Grundstücksflächen für die vorgesehene Gültigkeitsdauer der Vereinbarung von 20 Jahren unentgeltlich überlassen. Nach dieser Zeit könne der Verband die Übertragung der Anlage vom Betreiber fordern. Der Rechtsvorgänger erhielt von dem Verband für die Errichtung der Kläranlage einen Zuschuss in Höhe von 330.000 DM sowie ein Drittel der vom Verband eingenommenen Gebühren für Neuanschlüsse.


Die Abrechnung und Verrechnung der Kosten für Wasserbedarf und Abwasserbeseitigung des Campingplatzes erfolgten der Vereinbarung zufolge entsprechend der Gebührensatzung des Wasserverbands. Der Rechtsvorgänger wurde aber ausdrücklich von sämtlichen Kosten bezüglich der Altkanalsanierung im Ortsnetz freigestellt. Er hatte also nur die Errichtungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten für die neu errichtete oberirdische Kläranlage seines eigenen Dienstleistungsunternehmens zu tragen. Diese Vereinbarung sollte auch für Rechtsnachfolger gelten.


Die Kläranlage wurde 1992 vom Rechtsvorgänger an den Verband verkauft, der diese seitdem betreibt. Der Rechtsvorgänger der Klägerin sollte bei einem Ausbau des klägerischen Anwesens bis zu einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern keine Anschlussgebühren zu leisten haben.


Im Rahmen der Dorferneuerung beschloss der Verband die Umstellung von seinem bisherigen Misch- auf ein Trennsystem. Infolgedessen erfolgte eine umfassende Kanalsanierung. Das Finanzierungskonzept sah für Vorausleistungsbescheide für den Schmutzwasserkanal und die Wasserversorgungsleitung einen Maßstab von 15,50 EUR pro Quadratmeter vor. 25 Prozent der Vorauszahlungen sollten im Juni 2014 und weitere 25 Prozent im September 2014 erhoben werden. Die Erhebung der zweiten Vorauszahlungsrate von 50 Prozent war für den Mai 2015 vorgesehen. Die Maßnahmen wurden Anfang 2017 technisch abgeschlossen.


Auf die bestandskräftigen Bescheide vom 21. Mai 2014 und vom 22. Mai 2015 leistete die Klägerin Vorauszahlungen, wobei die Geschossflächen der vorhandenen Bebauung angesetzt wurden Die Grundstückseigentümerin leistete im Jahr 2014 einen Beitrag von insgesamt 18.907,63 Euro. Im Jahr 2015 zahlte sie auf der Grundlage eines dritten und vierten Vorauszahlungsbescheids weitere 50 Prozent der Vorauszahlung auf die Geschossfläche der auf den Grundstücken vorhandenen Bebauung und damit erneut 18.907,63 Euro.


Mit einem Bescheid vom 11. Dezember 2016 erhob der Verband darüber hinaus für die Grundstücke eine fünfte Vorauszahlung in Höhe von 80.771,36 Euro. Der Verband ging von einer Vorauszahlungspflicht auf den Verbesserungsbeitrag von insgesamt 118.586,62 Euro aus, auf den er die aufgrund der Bescheide von 2014 und 2015 schon geleisteten Vorauszahlungen auf die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung in Höhe von je 18.907,63 € anrechnete. Die Flurnummern von Grundstücken wurden in dem Bescheid nicht genannt.


Der von der Eigentümerin angefochtene Bescheid erweist sich dem Verwaltungsgericht Augsburg als formell rechtswidrig, da er nicht hinreichend bestimmt sei. Weil er weder Flurnummern nenne noch jeweils einen eigenen Beitrag für jedes Flurgrundstück festsetze, lasse der Bescheid nicht erkennen, für welches Flurgrundstück welcher Beitrag geschuldet sei. Im Interesse der Rechtssicherheit und Eindeutigkeit sei in der Regel für jedes Buchgrundstück ein eigener Beitrag festzusetzen, stellt das Gericht fest. Der Bescheid nenne aber lediglich die postalische Anschrift ohne Nennung von Flurnummern.


So sei es möglich, dass nur das eine Flurgrundstück gemeint sei, auf dem sich die beiden der postalischen Anschrift zugehörigen Gebäude befinden. Möglich sei aber auch, dass alle drei Grundstücke erfasst werden sollten. Die Erforschung des Inhalts eines Bescheids durch Nachfragen bei Dritten könne vom Empfänger nicht erwartet werden. Im Übrigen begegne es erheblichen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte bei der zwangsweisen Festsetzung von Beiträgen die Auslegung seines Bescheids einem privaten Dritten wie seinem Architekten überließe, so das Gericht.


Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Bescheid alle drei klägerischen Grundstücke erfassen sollte, ist der Bescheid nach Auffassung des Gerichts unbestimmt, da unklar sei, auf welches Grundstück welcher Beitrag gezahlt werde. Denn dafür wäre zumindest die Angabe der einzelnen Grundstücksgrößen sowie des auf das jeweilige Grundstück anfallenden Vorausleistungsbeitrags erforderlich gewesen. Die bloße Angabe der Gesamtfläche und eines Gesamtbeitrags für sämtliche Grundstücke genüge nicht.


Da der Verband keinen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff festgesetzt habe, konnten die drei Flurgrundstücke der Eigentümerin auch nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, so dass in Hinblick auf die Bestimmtheit des Bescheids eine Beitragsdifferenzierung nach den einzelnen Flurnummern erforderlich gewesen wäre.


Der Bescheid ist dem Urteil zufolge auch materiell rechtswidrig. Die von dem Verband durch den Bescheid beabsichtigte Erfassung der Grundstücksfläche verstoße gegen die Verbandssatzung, der zufolge die Grundstücksfläche nur bei Verbandsmitgliedern zur Berechnung als einmaliger Beitrag herangezogen werden darf,  die ihr Regenwasser über die verbandseigenen Anlagen entsorgen.


Des Weiteren erfolgte die fünfte Beitragserhebung entgegen der Festsetzungen durch die Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 16. Mai 2014, heißt es in dem Urteil weiter. Nachdem der Verband ein Gesamtfinanzierungskonzept zu den Vorausleistungen auf einen Erneuerungsbeitrag beschloss, hätte er sich daran in Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung als Ausprägung des Vertrauensgrundsatzes nach dem Grundgesetz halten und es gegenüber allen Verbandsmitgliedern gleich anwenden müssen.


Die ersten vier Vorausleistungsbescheide stünden mit dem Finanzierungskonzept des Verbandes noch in Einklang. Demgegenüber sah das Finanzierungskonzept des Beklagten aber nicht die Erhebung einer dritten Vorauszahlungsrate im Dezember 2016 vor; die Erhebung einer dritten Vorauszahlungsrate widerspreche vielmehr dem für ihn bindenden Finanzierungskonzept des Verbandes.


Grundsätzlich sei ein Beitragsbescheid zwar ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt, der keine Regelungswirkung dahingehend enthält, dass mit dem Erlass des Bescheids die Abgabenerhebung abgeschlossen ist und dass der Abgabengläubiger keine weiteren Beiträge mehr erheben wird. Insbesondere die Festsetzung einer zu niedrigen Abgabe könne - vorbehaltlich der Verjährungsfristen - durch den Erlass eines weiteren Abgabenbescheids korrigiert werden. Hier aber habe der Verband durch die zweimalige Festsetzung einer Abgabe zu 50 Prozent selbst festgestellt, dass er bereits 100 Prozent der Vorausleistungen erhoben habe. In einem derartigen Fall seien weitere Vorausleistungen über die schon erhobenen 100 Prozent hinaus nicht möglich, ohne zuvor bzw. gleichzeitig die bisherigen Festsetzungen zu je 50 Prozent zurückzunehmen oder zu widerrufen. Eine Rücknahme oder ein Widerruf seien aber nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Verrechnung der bisherigen tatsächlichen Zahlungen, stellt das Verwaltungsgericht fest.