Neue Klärschlammverordnung schafft Unsicherheiten in geplanten Wasserschutzgebieten


Darauf weist die Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) hin. Ursache hierfür sei § 15 Abs. 6 Nr. 1 der neuen AbfKlärV, teilte die Kanzlei in ihrem aktuellen Newsletter mit. Dieser Bestimmung zufolge ist das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einem Boden in Wasserschutzgebieten – nunmehr auch der Zone III – nicht zulässig. Dies führe zu Umsetzungsproblemen.


Insbesondere der unterschiedliche Umgang mit Flächen, die sich im Neufestsetzungsverfahren befinden und bei denen noch keine Verordnung erlassen wurde, führe in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten, führte die Kanzlei aus. So würden in einzelnen Bundesländern auch nicht festgesetzte Flächen für die Klärschlammaufbringung gesperrt. Demgegenüber würden in anderen Bundesländern über ein entsprechendes Portal zwar sowohl die gesperrten Wasserschutzgebiete als auch die Flächen angezeigt, die sich im Neufestsetzungsverfahren befinden und bei denen noch keine Verordnung erlassen wurde. Eine Sperrung erfolge jedoch nicht. Das stelle abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften, aber auch Landwirte vor Herausforderungen, da Optionen für die landwirtschaftliche Verwertung weiter verengt würden.


Die Sperrung von nicht festgesetzten Flächen für die Aufbringung von Klärschlamm führt zu einem faktischen Verbot der Klärschlammaufbringung, ohne dass eine entsprechende Rechtsverordnung oder behördliche Anordnung dieses legitimiert, erklärte die Kanzlei. Ein solches Vorgehen sei jedoch weder nach der alten Rechtslage vorgesehen, noch sollte die Reform der AbfKlärV dies ermöglichen. § 15 Abs. 6 Nr. 1 AbfKlärV beziehe sich dem Wortlaut nach nur auf bestehende, also festgesetzte Wasserschutzgebiete. In der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Formulierung des § 15 Abs. 6 Nr. 1 AbfKlärV bewusst von der bisherigen Regelung des § 4 Abs. 7 AbfKlärV a.F., in der auf weitergehende wasserrechtliche Anforderungen verwiesen wird, abweicht. Durch den ausschließlichen Rückgriff auf die Schutzzonen soll eine bundesweit einheitliche und somit vollzugsfreundliche Handhabung erreicht werden, betonte GGSC.