DWA: Zusatzkosten im Rahmen des Breitbandausbaus können reduziert werden


Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG; EUWID 28.2016), das bereits in 2016 in Kraft getreten ist, soll unter anderem Synergiepotentiale zwischen Betreibern von Energie-, Abwasser- und Hochgeschwindigkeitsnetzen heben, erläutert die DWA. In diesem Rahmen könnten Eigentümer bzw. Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, zu denen auch „physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme“ zählen, unter bestimmten Umständen verpflichtet werden, einer Mitnutzung oder Mitverlegung zuzustimmen. Im Gegenzug dürfen die Eigentümer bzw. Betreiber aber ein angemessenes Entgelt erheben.


Zur Bestimmung der Höhe dieser Entgelte hat die Bundesnetzagentur im März 2018 ein Konsultationsdokument veröffentlicht. In diesem Dokument wird ein mehr als 40 Fragen umfassender Fragenkatalog vorgelegt, in dem „Versorgungsnetzeigentümer bzw. -betreiber“ detailliert Stellung beziehen können, und zwar im Hinblick auf die Bestandteile von Zusatzkosten, deren Kategorisierung, mögliche Pauschalansätze sowie auf die Berechnungsmethode des Anreizaufschlags.


Die Stellungnahme der DWA geht mit dem Blickwinkel der Eigentümer bzw. Betreiber insbesondere von Kanalisationssystemen auf diese Fragen ein. Dabei werden Fragen der Ablehnung und Versagung der Mitbenutzung oder Mitverlegung den Angaben zufolge bewusst nicht thematisiert, sondern vielmehr vorausgesetzt, dass der Eigentümer bzw. Betreiber verpflichtet ist, seine passive Netzinfrastruktur zur Mitbenutzung anzubieten oder einen Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten zur Mitverlegung nicht ablehnen darf.


Zu den Kostenkomponenten heißt es in der Stellungnahme, dass Kosten für eine Feststellung des Zustands des Entwässerungssystems im Zeitpunkt des Antrags auf Mitbenutzung anfallen, die gegebenenfalls eine hydraulische Überprüfung umfassen muss, wenn davon auszugehen ist, dass durch den Einbau der Kabel der Abfluss des Abwassers eingeschränkt oder behindert wird. Weitere Kosten verursachten die daraus abgeleiteten Sanierungsarbeiten wie Reparatur, Renovierung oder Erneuerung, die vor und während des Einbaus auszuführen sind. Dabei variieren die jeweiligen Kosten je nach Sanierungsverfahren. Das anzuwendende Sanierungsverfahren sollte nach Auffassung der DWA so festgelegt werden, dass während der Nutzungsdauer des Kabels im Kanal die Sanierung nicht wiederholt werden muss, weil sonst unter Umständen erhöhte Aufwendungen entstehen. Gegebenenfalls sei eine Vorteilsausgleichregelung vorzusehen, wenn durch die Sanierung die Lebensdauer des Kanals erheblich verlängert wird.


Die Kosten von Sanierungen könnten der DWA zufolge reduziert werden, wenn – wie beispielsweise beim Schlauchliner- oder Kurzlinerverfahren – dem Liner eine Doppelfunktion zukomme, nämlich wenn er neben der Sanierung des Kanals gleichzeitig der Befestigung des Kabels an der Kanal-Innenwand zwischen Kanal und Schlauchliner dient. Im Übrigen entscheide grundsätzlich die Auswahl des geeigneten Einbaus bzw. Einzugs des Kabels in die vorhandene Abwasseranlage über die anfallenden Zusatzkosten, wobei Zusatz-Installationskosten und Zusatz-Betriebskosten im Sinne von einerseits erhöhtem Aufwand und andererseits originärem Zusatzaufwand für z. B. spezifische Haftungsvorkehrungen unterschieden werden könnten.


In Anhang A des Entwurfs von DWA-M 137-1 zu „Einbauten Dritter in Abwasseranlagen“ (EUWID 8.2018) werden dazu Abwasseranlagen typisiert und jeweils anlagenspezifische Kostenrelevanzen, jeweils unterteilt in die Dimensionen „betriebliche Belange“ und „Installationsbelange“. Eine qualifizierte Kostenschätzung könne entweder auf der Basis eines konkreten Mengen- und Leistungsgerüsts oder über pauschale Richtwerte erfolgen. Nicht anlagenspezifisch fielen zudem Transaktionskosten wie beispielsweise die Kosten des Vertragsmanagements an. Für sinnvoll hält die DWA zudem eine Differenzierung der Kostenbestandteile nach Infrastrukturtyp.


Auf die Frage, ob es zweckmäßig sei, die Struktur der jeweiligen Kostenbestandteile in entsprechende Entgeltbestandteile zu übertragen oder ob hier in Fällen mehrerer Komponenten eine Pauschalierung bzw. eine Vereinfachung vorgenommen werden sollte antwortet die DWA, dass eine Zusammenfassung in einer einheitlichen Pauschale nicht sachgerecht sei. Dies sei in der Vergangenheit beispielweise mit der Ortsdurchfahrten-Richtlinien-Pauschale beabsichtigt gewesen und habe dort in einer erheblichen Zahl von Fällen zu tatsächlichen Kostenzusatzbelastungen der Abwasserentsorgungsträger geführt.


Falls der Grundsatz der Aufteilung der Tiefbaukosten als relevant angesehen werde, könnte der DWA zufolge als Maßstab zur Kostenteilung der Fall der Straßenoberflächenentwässerung herangezogen werden. Würden insoweit Abwasserbeseitigungsanlagen im Mischsystem erstellt, kann sich bei Bundesstraßen der Träger der Straßenbaulast an den Kosten mit dem Betrag beteiligen, den er für eine selbständige Straßenentwässerungsanlage hätte aufwenden müssen, heißt es in der Stellungnahme. Dies kann nach Auffassung der DWA ohne weiteres auf den hier vorliegenden Fall der Mitverlegung übertragen werden. Damit seien sind die Tiefbaukosten zwischen Abwasserinfrastrukturträger und Kabelbetreiber im Verhältnis der voraussichtlich jeweils anfallenden Baukosten aufzuteilen.


Im Hinblick auf die Entgeltstruktur heißt es in der Stellungnahme, dass sich für die Finanzierung von Verkehrsanlagen im Kommunalabgabenrecht der Bundesländer zunehmend an Stelle von einmaligen Beiträgen die Erhebung von insoweit funktional äquivalenten „wiederkehrenden Beiträgen“ durchsetze.