Entsorgungsengpässe bei Klärschlamm: BMU sieht keinen rechtlichen Änderungsbedarf


Auch eine Änderung geltender immissionsschutzrechtlicher Vorgaben hält das Ministerium derzeit nicht für zweckmäßig, teilte das BMU auf EUWID-Anfrage mit. Die Klärschlammverordnung habe einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Entsorgungsengpass.


Wie berichtet, kommt es derzeit zu Veränderungen im Entsorgungsmarkt von Klärschlämmen (EUWID 27.2018). Nach Auskunft des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) von Anfang Juli haben Entsorger deutschlandweit ihren Kunden, den Abwasserentsorgern, gekündigt, da sie sich nicht mehr in der Lage sehen, die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Ausschreibungen zur Entsorgung von kommunalen Klärschlämmen erhalten teilweise kein Angebot. In einigen Regionen Deutschlands ist aus Sicht des VKU daher ein Entsorgungsnotstand eingetreten.


Wie das BMU jetzt deutlich machte, ist die derzeitige Situation in der Klärschlammentsorgung im Wesentlichen den Vorgaben der neuen Düngeverordnung 2017 geschuldet. Um die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie umzusetzen, schränke die Verordnung die höchstzulässige Nährstoffaufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden deutlich ein und erweitere die Ausbringungssperrzeiten. Die neue Klärschlammverordnung hingegen spiele für die regional maßgeblich in Niedersachsen und Schleswig-Holstein entstandenen Entsorgungsengpässe kaum eine Rolle. Das Ministerium weist darauf hin, dass laut der Verordnung die verpflichtende Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen und eine parallel hierzu deutliche Beschränkung der bodenbezogenen Klärschlammverwertung erst ab 2029 gilt.