Die Steuerbefreiung gelte künftig für über zwei Megawatt große Anlagen, die erneuerbare Energien ausschließlich zum Eigenverbrauch produzieren, betont die CDU/CSU-Fraktion. Die Voraussetzung eines Grünstromnetzes, also eines Netzes, durch das ausschließlich erneuerbare Energien geleitet werden, entfalle. Zudem sei Strom steuerbefreit, wenn er in Anlagen bis zu zwei Megawatt zum Eigenverbrauch entnommen wird bzw. an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage geleistet wird.
„Die Steuerbefreiungen für Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern und in sogenannten Kleinanlagen erzeugt wird (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 und 3 StromStG), werden im Einklang mit dem EU-Beihilferecht neu geregelt werden“, erläuterten die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, sowie der zuständige Berichterstatter Sebastian Brehm. „Das schafft Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber und leistet einen aktiven Beitrag zur Energiewende sowie zur Erreichung der gesteckten Klimaziele.“
Die im Stromsteuergesetz enthaltenen diversen Steuerbegünstigungen blieben demnach erhalten. Sie sehen in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vor. „Die Steuerbefreiungen werden allerdings klar definiert für bestimmte Anlage und Nutzungen, die ohne großen bürokratischen Aufwand weiter gewährt werden können“, erläutert die CDU/CSU-Fraktion.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßte, dass mit der Verabschiedung des Gesetzes eine jahrelange Diskussion beendet wird. Dabei ging es um die Frage, ob das EU-Beihilferecht erfordere, bereits Anlagen mit einer (Nenn-)Leistung von über 1 Megawatt mit der Stromsteuer zu belasten, anstatt die „bewährte Grenze“ von 2 Megawatt beizubehalten. „Dezentrale Anlagen vor Ort, die Wirtschaft und Bürger im Umkreis von 4,5 Kilometern mit Strom versorgen, werden weder rückwirkend noch in Zukunft mit der Stromsteuer belastet“, führt der VKU aus.
„Bundestag sorgt für das dringend nötige Mehr an Rechtssicherheit bei der Energiewende“
Das Gesetz sei als Fortschritt für die Energiewende zu werten. „Der Bundestag sorgt für das dringend nötige Mehr an Rechtssicherheit bei der Energiewende“, sagt VKU-Hauptgeschäftsführerin Katherina Reiche. Auch Anlagenbetreiber, die Strom aus ihrem Klär- oder Deponiegas erzeugen und selbst verbrauchen, würden – unabhängig von der Größe der Anlage – nicht mit der Stromsteuer belastet. „Wir begrüßen sehr, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung unseren Abwasser- und Abfallentsorgern auch künftig ermöglicht, für umweltfreundliche Eigenversorgungskonzepte einen wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen“, sagte Reiche.
Allerdings hätten die Anlagenbetreiber weiterhin einen hohen Verwaltungsaufwand. Entscheidend sei der Vollzug. Der VKU appelliert an die zuständige Zollverwaltung, das Gesetz praxisgerecht umzusetzen und auszulegen: Im eigenen Unternehmen müsse mindestens das gesamte Betriebsgelände als Ort der Erzeugung verstanden werden. „Die Nachweispflicht der Betreiber, dass der Strom zeitgleich zur Erzeugung verbraucht wurde, muss in einem Rahmen bleiben, der im Betriebsalltag machbar ist.“