Das Deutsche lnstitut für Bautechnik (DIBT) hat im Oktober 2019 eine erste allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. allgemeine Bauartgenehmigung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizol und Ethanol erteilt. Sie trägt die Zulassungsnummer Z-83.8-39. Die Zulassung finden Sie der Homepage des DIBt unter www.dibt.de/Zulassungen.
Hintergrund:
Fur Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht von einer harmonisierten Norm erfasst sind und für die eine Europäische Technische Bewertung nicht ausgestellt wurde und die daher keine CE-Kennzeichnung nach der EU-Bauproduktenverordnung tragen, können weiter allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt werden, sofern sie in der WasBauPVO aufgeführt sind. Dies gilt auch für Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten europäischen Norm EN 858-1 fallen.
EN 858-1 gilt für Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs. Leichtflüssigkeiten tierischen oder
pflanzlichen Ursprungs sind nicht vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst. Kraftstoffe mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizol und Ethanol sind somit keine Leichtflüssigkeiten im Sinne der EN 858-1 und ihre Wirkung ist bei der Ermittlung der Leistungsmerkmale nach der Norm nicht berücksichtigt. Handelsübliche Kraftstoffe Diesel und Benzin enthalten Anteile an Biodiesel bzw. Ethanol. Die zur Behandlung mit diesen Kraftstoffen verunreinigten Abwässer bzw. zur Rückhaltung der Medien eingesetzten Abwasserbehandlungsanlagen müssen dafür geeignet sein. Der Nachweis kann durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erbracht werden, die in der Regel in Verbindung mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) zur Festlegung der Bestimmungen für die Verwendung erteilt wird.
Entsprechende Anträge auf Erteilung einer abZ/aBG werden vom DIBt im Zulassungsbereich 83 mit der Produktbezeichnung "Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizol und Ethanol" System A oder System B bearbeitet.
System A sind Anlagen mit Koaleszenzeinrichtung, die bei Prüfung der Abscheideeinrichtung in
Anlehnung an DIN EN 858-1, Abschnitt 8.3.3 einen Gehalt an Kohlenwasserstoffen von <= 5,0 mg/l erreicht haben.
System B sind Anlagen, die bei Prüfung der Abscheideeinrichtung in Anlehnung an DIN EN 858-1, Abschnitt 8.3.3 einen Gehalt an Kohlenwasserstoffen von <= 100,0 mg/l erreicht haben.
Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der im zustandigen Sachverstandigenausschuss des DIBt dafür erarbeiteten Zulassungsgrundsätze. Hinweise zur Erteilung der Zulassungen für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizol und Ethanol finden Sie auf der DIBt-Homepage (direkter Link).
Neben der Berücksichtigung bauaufsichtlicher Belange (u.a. Standsicherheit und Brandschutz)
werden in Verbindung mit der Festlegung der Anwendungsbereiche auch die wasserrechtlichen
Anforderungen wie Wirksamkeit, Planung, Betrieb und Wartung im Bescheid geregelt.
Quelle: Schreiben des DIBt an die obersten Wasserbehörden vom 21. November 2019.