Das schreibt das Bundesfinanzministerium in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage der grünen Bundestagsfraktion (Drucksache 19/7404). Insbesondere der in großen Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei MW zum Eigenverbrauch erzeugte Strom sei unabhängig von der Stromsteuer kostengünstiger als regulär aus dem Stromnetz zugekaufter Strom. Auch erreichen kleine Klärgasanlagen, etwa mit einer elektrischen Nennleistung von nur 0,2 MW, Stromgestehungskosten von typisiert 6,96 Cent/kWh, während die Strombezugskosten aus dem Netz bei ca. 13 Cent/kWh liegen würden, rechnet das Ministerium vor.
Wie berichtet, hatte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen in ihrer Kleinen Antwort die Praxis der Zollverwaltung kritisiert, den aus Klärgasen erzeugten und selbst verbrauchten Ökostrom mit Stromsteuer zu belegen (EUWID 5.2019). Bislang galt hier eine Stromsteuerfreiheit. Die Generalzolldirektion (GZD) und Hauptzollämter (HZA) seien für große Generatoren mit einer Nennleistung von über zwei Megawatt dazu übergegangen, die Stromsteuerfreiheit aufzuheben. Dabei hätten sie sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bezogen, das einen Fall von Verlusten im Stromnetz, z. B. für Leitungs- und Umspannverluste, betreffe (Aktenzeichen: VII R 7/15 vom 24. Februar 2016), erklärten die Grünen.
Stromsteuerbefreiungen haben keinen Bestandsschutz
Das Finanzministerium weist in seiner Antwort darauf hin, dass Steuerbefreiungen Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung darstellen und keinerlei Bestandsschutz entfalten. Die Inanspruchnahme von Stromsteuerbefreiungen sei von den rechtlichen Voraussetzungen, dem Einzelsachverhalt und der jeweiligen Beurteilung durch die zuständige Behörde abhängig. GZD und HZA seien bei ihrer Beurteilung an Gesetze sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gebunden und setzten diese um.
Das BFH-Urteil vom 24. Februar 2016 trifft nach Darstellung des Ministeriums grundsätzliche Feststellungen zum Begriff des Versorgungsnetzes im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG), die über die reine Beurteilung z.B. von Netzverlusten hinausgehen. Diese Feststellungen hätten Auswirkungen auf die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird („Grünstromnetz“). Liege unter Berücksichtigung der Feststellungen des BFH kein „Grünstromnetz“ vor, komme die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG nicht mehr in Betracht.
Sämtliche Stromsteuerbefreiungen müssen im Einklang mit dem höherrangigen europäischen Recht stehen und insbesondere den Vorgaben der EU-Energiesteuerrichtlinie vom 27. Oktober 2003 (Richtlinie 2013/96/EG) gerecht werden, stellt das Finanzministerium klar. Die Europäische Kommission werte die Steuerbefreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 Absatz 1 AEUV und habe eine zügige Rechtsänderung angemahnt. Deshalb würden die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 StromStG derzeit mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften neu gefasst. Ohne Anpassung an das EU-Beihilferecht könnten die Stromsteuerbefreiungen nicht mehr gewährt werden.
Novelle sieht Stromsteuerfreiheit für Eigenverbrauch vor
Neben einer beihilfekonformen Ausgestaltung dient die mit dem Entwurf vorgenommene Neufassung der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG dazu, künftig einen klar definierten Anwendungsbereich der Steuerbefreiung zu gewährleisten, führt das Ministerium in seiner Antwort weiter aus. So soll Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG, der in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zum reinen Eigen- bzw. Selbstverbrauch des Betreibers der Stromerzeugungsanlage am Ort der Erzeugung verwendet wird, ab dem 1. Juli 2019 von der Stromsteuer befreit werden.