Kommune darf Telefonleitung nicht selbst verlegen, auch wenn diese bei Kanalsanierung stört


Geklagt hatte eine Kommune, die von der Telekom – der Beklagten – die Kosten für die Änderung und Verlegung einer Telekommunikationslinie erstattet haben wollte. Diese Kosten entstanden, als die Klägerin im November 2015 einen im Gehweg verlegten Abwasserkanal erneuerte und dabei beim Ausschachten der Baugrube ein Kabelpaket der Beklagten unmittelbar auf der Kanaltrasse vorfand. Diese Kabel verhinderten weitere Arbeiten am Kanal. Laut Urteilstext regte die Kommune die Telekom dazu an, das Bauunternehmen, das mit der Sanierung des Kanals beauftragt war, auch mit der Verlegung der Telefonkabel zu betrauen. Nachdem die Telekom nach drei Tagen keinen solchen Auftrag vergeben hatte, ließ die Klägerin selbst das im Gehweg liegende Kabel seitlich verlegen und sichern.


Im Januar 2016 forderte die Kommune dann von der Telekom die Erstattung der Mehraufwendungen von 31.385,36 Euro, die durch die Verlegung der Telefonkabel entstanden sind. Die Telekom lehnte die Kostenübernahme allerdings ab – mit einem Schreiben aus dem Juni 2016. Die Kommune erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.


Erstinstanz wies Klage ab


Dies war allerdings nicht erfolgreich, denn das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kommune als Trägerin einer besonderen Anlage (beispielsweise eines Abwasserkanals) nicht dazu berechtigt war die Telefonkabel selbst verlegen zu lassen.

Mit der Berufung vor dem OVG wollte die Kommune erreichen, dass die Telekom doch noch dazu verpflichtet wird, die Baukosten zu übernehmen. Vor Gericht erklärte sie, dass laut § 72 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), der besagt, dass der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken hat, wenn sie zu einer Erschwerung der Unterhaltung der Verkehrswege oder einer vorübergehenden Beschränkung ihres Widmungszwecks führe.


Kommune: Tiefbauunternehmen hat das nötige technische Know-how


Das allenfalls früher stichhaltige Argument, Arbeiten an ihren Telekommunikationslinien seien der Telekom wegen ihres besonderen technischen Know-hows vorbehalten, sei schon durch die Praxis der Beklagten entkräftet, häufig die Tiefbauunternehmen mit der Sicherung bzw. Verlegung oder Änderung ihrer Leitungen zu beauftragen, die auch die Arbeiten an der Straße oder einer besonderen Anlage verrichteten, argumentierte die Kommune weiter. Ihr Anspruch auf Erstattung der Kosten ergebe sich auch aus der entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die auftragslose Geschäftsführung bzw. als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.


Gemeinde fordert Kostenübernahme plus Zinsen


Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen beantragte die Klägerin beim OVG die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2017. Die Telekom sollte zudem dazu verurteilt werden, an sie einen Betrag von 28.166,61 Euro – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz p. a. hieraus seit dem 9. Februar 2016 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz p. a. hieraus seit dem 9. Februar 2016 – zu zahlen.

Die Beklagte wiederum beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, die genaue Ausführung dessen, ist aus dem schriftlichen Urteil nicht ersichtlich.


OVG weist Klage ab


Das OVG Rheinland-Pfalz ließ sich demnach überzeugen und kam zu dem Schluss, die Berufung nicht zuzulassen. Der Klägerin steht laut dem Gericht kein Erstattungsanspruch zu. Dies gehe aus den Bestimmungen des TKG hervor. Der Inhaber oder Betreiber einer nach der Verlegung einer Telekommunikationsleitung errichteten besonderen Anlage – in diesem Fall der Kanalisation – vom wegenutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen verlangen, dass eine Telefonleitung auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings dürfe der Inhaber oder Betreiber der besonderen Anlage eine solche Leitung nicht selbst verlegen bzw. verlegen lassen und er sei auch nicht berechtig die Kostenerstattung zu verlangen.


Nur die Telekom darf Telefonleitungen verlegen oder jemanden dazu beauftragen


Dies ergibt sich laut dem OVG auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Der Bunde hat das Recht, Verkehrswege für seine öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Wenn die Telekommunikationsleitungen erforderliche Arbeiten an Verkehrswegen verhindern oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. Wichtig ist hierbei aber, dass nur der Nutzungsberechtigte – also die Telekom – dazu befugt ist, die erforderlichen Arbeiten auszuführen; die Bestimmung schließe es aus, dass die hinsichtlich des Verkehrsweges unterhaltungspflichtige Behörde die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie selbst vornehme.


Weiter erklärte das OVG, dass kein öffentliches Interesse daran bestand, die Telefonleitungen anders zu verlegen, auch habe keine Notlage bestanden und die Kommune hätte länger als drei Tage auf eine Rückmeldung von der Telekom warten müssen – zumal die Kommune der Telekom keine Frist gesetzt hatte.