OVG: Grundstückseigentümerin muss doch keine Kosten für Sanierung übernehmen


Die Antragstellerin, eine Grundstückseigentümerin, stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Leistungsbescheid, mit dem sie für Kosten für die Sanierung einer verrohrten Teilstrecke eines Fließgewässers im Bereich ihres Grundstücks in Frankfurt (Oder) herangezogen worden ist. Bei dem Gewässer handelt es sich um ein oberirdisches Gewässer zweiter Ordnung, das der Entwässerung zahlreicher an seinem Lauf gelegener Grundstücke dient und das im Bereich zwischen Bahndämmen seit Mitte der 1920er Jahre verrohrt ist. Die Rohrsohle der Verrohrung befindet sich circa drei Meter unter der Geländeoberfläche.


Ihr Antrag wurde zunächst abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht kam jetzt jedoch zu dem Schluss, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin – also ihr privates Interesse an der Aussetzung des Bescheids – das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Die Erhebung von Erschwerniskosten für die Sanierung der Verrohrung des Nuhnenfließes ist laut OVG rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 BbgWG nicht erfüllt seien.


OVG: Antrag auf Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt


Das OVG erklärte, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Grundstücksbesitzerin Erschwere im Sinne des brandenburgischen Wassergesetzes sei, weil ihr Grundstück besonders gesichert werden musste.


Das Gericht räumt ein, dass es möglich sei, dass das Gewölbe und die über dem mittleren Wasserstand liegenden Kanalwände des Gewässers die angrenzenden Grundstücke in ihrem Bestand besonders sichern. Aber eine Erschwernis liege aber nicht schon dann vor, wenn aufgrund der Eigenart des Gewässers, das unterirdische ausgebaut ist, oder wegen der allgemeinen Situation Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die in einer anderen Umgebung kostengünstiger durchgeführt werden könnten. Kennzeichen einer Erschwernis ist, dass durch einen bestimmten Verursacher unmittelbar im oder am Gewässer Umstände geschaffen wurden, die zwingend zu einem Mehraufwand im Vergleich zu der ohne diese Umstände notwendigen Gewässerunterhaltung führen. Der Antragstellerin könne keine solche Erschwerung zugerechnet werden.


Sanierung war zur Sicherung des Gewässers sowieso erforderlich


Des Weitern sind laut OVG durch die Sicherung des Grundstücks der Antragstellerin keine Mehrkosten entstanden, das die Sanierung der Verrohrung auch unabhängig davon erforderlich war. Ohne diese Arbeiten wäre der Wasserabfluss nicht mehr ohne Einschränkungen möglich gewesen. Von der Eigentümerin könne demnach nicht verlangt werden, dass die für Mehrkosten aufkommt.


Wichtig für die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht war auch die Feststellung, dass es sich bei diesem unterirdischen Kanalbau um das ausgebaute Gewässer selbst handelt, somit müsse die Verrohrung, die saniert wurde, mit dem Gewässerbett, der Sohle und den ufern gleichgesetzt werden.