Geklagt hatten kommunale Wohnungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich Gemeinden sind, führt das Gericht zum Sachverhalt aus. Beide Gesellschaften sind jeweils Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des beklagten Wasser- und Abwasserzweckverbands „Der Teltow“. Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Verband im Jahr 2014 Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.
Die Widersprüche der Wohnungsgesellschaften wurden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Potsdam hob die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide auf (Akteneichen: 8 K 2471/14 vom 24.01.2018). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Verbandes vor dem BVerwG – die zweite Instanz wurde dabei übersprungen – hat keinen Erfolg.
Festsetzungsfrist bereits Ende 1997 abgelaufen
Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, war nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung für das Entstehen der Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsfrist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung unabhängig von deren Gültigkeit maßgeblich. Danach konnten Beiträge von den Wohnbaugesellschaften nicht mehr erhoben werden, weil die Festsetzungsfrist bereits Ende 1997 abgelaufen war.
Nach der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung entsteht die Beitragspflicht dagegen frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung. Da eine solche Satzung erstmals zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten war, wäre dem BVerwG zufolge nach neuer Rechtslage die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass der Beitragsbescheide im Jahr 2014 nicht verstrichen und die Beitragserhebung nicht ausgeschlossen gewesen. Die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung verstoße aber in Fällen, in denen Beiträge nach dem zuvor geltenden Recht nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Sie stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar.
Rückwirkungsverbot gilt auch für juristische Personen des Privatrechts
Die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht gilt für alle Abgabenschuldner in gleicher Weise, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest. Ihre Wirkung sei nicht davon abhängig, ob ein Vertrauen individuell betätigt oder besonders schutzwürdig ist. Das diesbezügliche Rückwirkungsverbot, das auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhe, gelte deshalb ebenfalls allgemein. Es sei mithin auch auf juristische Personen des Privatrechts anzuwenden, die wie die Wohnbaugesellschaften von der öffentlichen Hand beherrscht werden und daher nicht grundrechtsfähig sind. „Geschützt ist auch ihr Recht, wie jeder andere Abgabenpflichtige nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, die wegen Verjährung nicht mehr festgesetzt werden können“, heißt es seitens des BVerwG.