Der Berichtsentwurf sehe die Ausweitung der Wiederverwendungsmöglichkeit von Abwasser für „zivile Zwecke“ zur Bewässerung von Grünflächen, Golfplätzen und zur Straßenreinigung vor, stellt der Verband fest. Dies sei besonders kritisch zu sehen, da mit einem solchen Vorschlag die Gebietsmonopolstellung des örtlichen Wasserversorgers in Frage gestellt würde. Auch private Betreiber von „Aufbereitungsanlagen“ (im Berichtsentwurf „Rückgewinnungsanlagen“ genannt) hätten in diesem Fall einen möglichen Zugang zum Versorgungsgebiet für die im Vorschlag genannten Zwecke, erklärt die AöW in ihrem Schreiben. Dadurch würde die Grundlage für einen potenziellen Markt geschaffen.
Außerdem könnten die dafür und für die übrige Trinkwasserversorgung getätigten Investitionen nur noch durch einen größeren Wasserverbrauch oder durch höhere Preise amortisiert werden, wenn es eine Wiederverwendungsmöglichkeit von Abwasser für „zivile Zwecke“ gäbe, gibt die AöW zusätzlich zu bedenken. Zudem werde bei diesem Vorschlag nicht berücksichtigt, ob und wie sich dies für die öffentliche Trinkwasserversorgung in einem Versorgungsgebiet auswirkt, in der es ausreichend Wasser für solche Zwecke gibt und die Infrastruktur dafür bereits ausgelegt ist.
"Wiederverwendung für Umweltzwecke zu einseitig"
Die AöW weist in ihrem Schreiben darüber hinaus darauf hin, dass der Berichtsentwurf die Wiederverwendung für „Umweltzwecke“ vorsehe. Damit sei die Verwendung für die Aufrechterhaltung der ökologischen Mindestflüsse von Gewässern, das Vorgehen gegen Salzintrusion und die Verbesserung der Biodiversität natürlicher Ökosysteme, die stärker wasserabhängig sind, gemeint. Diese Nennung würde jedoch eine einseitige Priorität auf die Wasserwiederverwendung setzen und nachhaltigen Maßnahmen im Sinne der Betrachtung der Verursacher im gesamten Wasserkreislauf entgegenwirken. Daher sei auch dieser Vorschlag abzulehnen.
Die AöW wiederholt in ihrem Schreiben ihre Forderungen aus dem August vergangenen Jahres. So sollte nach dem Willen des Verbands in der Verordnung sichergestellt werden, dass die über die reine Abwasserbehandlung hinausgehenden Kosten durch die Abnehmer kostendeckend und ohne Subventionen getragen werden müssen. Kläranlagenbetreiber und Betreiber einer Aufbereitungsanlage müssten demnach wirtschaftlich getrennt arbeiten und dürften eigentumsrechtlich nicht verbunden sein. Generell lehnt die AöW eine in allen Mitgliedstaaten unmittelbar verbindliche EU-Verordnung ab und bevorzugt stattdessen eine EU-Leitlinie oder -Richtlinie.