„LAGA-Mitteilung zu Klärschlamm bezieht sich einseitig auf bodenbezogene Verwertung“


Die ab 2029 bzw. 2032 geltenden Regelungen zur thermischen Verwertung von Klärschlamm und zurPhosphorrückgewinnung blieben hingegen nahezu unkommentiert.


Die LAGA-Mitteilung dient der Konkretisierung und Erläuterung der AbfKlärV mit dem Ziel eines bundesweiteinheitlichen Vollzugs. Sie wendet sich insbesondere an Vollzugsbehörden, Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller, Klärschlammnutzer, Träger der Qualitätssicherung, Qualitätszeichennehmer und Beförderer. Als Fragenkatalog mit den entsprechenden Antworten konzipiert, enthält die Vollzugshilfe eine Zusammenstellung der relevanten Fragen, die sich aus dem bisherigen Vollzug der AbfKlärV ergeben haben. Die LAGA will die Vollzugshilfe zu gegebener Zeit fortschreiben und ergänzen.


Grundsätzlich seien die vielfach informativen Hinweise zu begrüßen, schreiben die Verbände in ihrer Stellungnahme. Auch die Darstellung in Form einer Frage-Antwort-Systematik sowie Übersichtsgrafiken zur Neuordnung der Klärschlammverordnung ab 2029 bzw. 2032 seien ausdrücklich zu befürworten. Bezüglich der thermischen Klärschlammverwertung und der P-Rückgewinnung seien jedoch weiterführende Hinweise zum Vollzug wünschenswert, um den betroffenen Klärschlammerzeugern mehr Rechtssicherheit bei der Planung und Umsetzung der notwendigen und sehr kostenintensiven Maßnahmen an die Hand zu geben. Viele Abwasserbetriebe oder -zweckverbände wollten eine Monoklärschlammverbrennungsanlage errichten, um regional P-Rückgewinnung zu betreiben.


Bodenbezogene Verwertung auch für viele kleinere Kläranlagen ab 2032 nur noch schwer möglich


Der VKU und die kommunalen Spitzenverbände weisen darauf hin, dass Kläranlagen mit einer Ausbaugröße unter 50.000 EW ab dem Jahr 2032 den Klärschlamm alternativ bodenbezogen verwerten oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine „anderweitige Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" umsetzen können. Eine bodenbezogene Verwertung sei jedoch für viele Kommunen und kommunale Unternehmen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und dem Flächendruck in vielen Regionen nur noch schwer möglich. Daher sei es für sie wesentlich, schon heute Rechtssicherheit bezüglich ihrer Pflichten aus der neuen Klärschlammverordnung zu erlangen.


Die anderweitige Abfallentsorgung wäre für diese Anlagenbetreiber zulässig, wenn die P-Rückgewinnung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, betonen VKU und kommunale Spitzenverbände. Die technische Unmöglichkeit und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit seien in diesem Zusammenhang allerdings unbestimmte Begriffe. Betreiber kleiner Anlagen könnten daher derzeit nicht abschätzen, welche tatsächlichen Optionen sie im Jahr 2032 haben. Sie müssten sich aber bereits in der nächsten Zeit entscheiden, ob sie sich an einem regionalen Projekt zum Bau einer Monoklärschlammverbrennungsanlage mit allen Rechten und Pflichten beteiligen sollen oder den Weg der Mitverbrennung wählen, um Klärschlamm zukünftig gesichert und regional verwerten zu können. Diese Unsicherheit gelte grundsätzlich für alle Betreiber kleiner Anlagen in Deutschland.


Im Hinblick auf die Phosphorrückgewinnung sei zudem unklar, wann der Klärschlammerzeuger seine Pflicht zur Abfallentsorgung erfüllt hat und wer für die Rückgewinnung zuständig ist, bemängeln die Verbände. Auch sei zu klären, welche Pflichten bezüglich der Zwischenlagerung der Verbrennungsasche bestünden.