Mit dem Beschluss hat der VGH die auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth, das damit rechtskräftig ist, abgelehnt (Aktenzeichen: B 4 K 16.564 vom 13.12.2017). Den Streitwert für das Zulassungsverfahren hat der VGH auf 15.620,31 Euro festgesetzt.
Das Vorbringen der klagenden Grundstückseigentümerin in ihrem Zulassungsantrag stellt die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, stellt der VGH fest. Das VG Bayreuth ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) (Aktenzeichen: 4 B 11.2358 vom 21.3.2012) zu Recht davon ausgegangen, dass der sogenannte Färbereikanal, durch den das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Abwasser einem Erdbecken zugeführt wird, das über eine Druckpumpstation mit einem Regenüberlaufbecken des Beklagten verbunden ist, kein Bestandteil der Entwässerungsanlage der beklagten Gemeinde ist.
Entwässerungseinrichtung durch Widmungsakt zugänglich gemacht
Ob ein bestehender Kanal Teil einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, beurteilt sich danach, ob er vom Einrichtungsbetreiber durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden ist und im öffentlichen Interesse unterhalten wird, führt der VGH aus. Da an die Form des Widmungsaktes bei kommunalen Entwässerungsanlagen keine besonderen gesetzlichen Anforderungen gestellt seien, ergebe sich eine Widmung häufig nur aus einer Betrachtung der Gesamtumstände. Indizien für eine solche - konkludente - Widmung seien insbesondere die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sowie die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung.
Kanalbestandsplänen kommt hohe Bedeutung zu
Bei der exakten Bestimmung des Umfangs eines Kanalnetzes, das zur Entwässerungsanlage gehört, komme den Kanalbestandsplänen der Gemeinde eine erhöhte Bedeutung zu. Nach diesen Plänen bestimmt sich, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer zu Beiträgen herangezogen und im Falle einer Bebauung zum Anschluss an die öffentliche Anlage verpflichtet werden können. Davon ausgehend war das Verwaltungsgericht der Meinung, dass der in den Jahren 1973 bis 1975 errichtete Färbereikanal kein Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Gemeinde sei.
Die Gemeinde habe in ihrer Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung bestimmt, dass die Kanäle Mischwasserkanäle sind, d.h. Schmutz- und Regenwasser würden in gemeinsamen Kanälen abgeleitet. Ausgenommen sei die Färberei, deren Färbereiabwässer über einen eigenen Kanal zum Pumpwerk abgeleitet werden, zitiert das Gericht aus der Satzung.
Färbereikanal ausdrücklich von Widmung ausgeschlossen
Durch diese Satzungsregelung habe die Gemeinde den Färbereikanal ausdrücklich von der Widmung ausgeschlossen. Soweit der Eigentümer hier der Auffassung ist, dass die Gemeinde lediglich zum Ausdruck habe bringen wollen, dass der Färbereikanal kein Mischwasserkanal sei, überzeugt dies den VGH nicht. Zwar sei die Satzungsregelung auslegungsbedürftig, aber es ergebe sich aus der Verwendung des Begriffes „eigenen Kanal“, dass es sich hierbei nicht um einen Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde handeln sollte. Insoweit sei die Auslegung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
In Färbereikanal eindringendes Fremdwasser ist Abwasser
Schließlich dringe die Eigentümerin auch mit ihrer pauschalen Behauptung, in den Färbereikanal eindringendes Fremdwasser könne nicht als Abwasser berücksichtigt werden, nicht durch. Denn ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, der Färbereikanal sei eine private Zuleitung und kein Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungsanlage, handelt es sich bei dem in den Färbereikanal eindringenden Fremdwasser um Abwasser, weil es über den Privatkanal der gemeindlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird.