Der Kläger ist Miteigentümer und Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Es handelt sich um ein aus fünf Wohnungen bestehendes Haus, das über vier Wasseruhren verfügt, wobei sich die Eigentümer der in der zweiten Etage gelegenen Wohnungen eine gemeinschaftliche Wasseruhr teilen. Das Haus verfügt über einen einzigen Hausanschluss zum Hauptsammler.
Mit vier an den Kläger adressierten Bescheiden zog Gemeinde die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft zu 466,40 Euro, 536,36 Euro 490,42 Euro und 575,34 Euro Schmutzwassergebühren für das Jahr 2012 (für 220 Kubikmeter), das Jahr 2013 (für 253 Kubikmeter), für den 1. Januar bis zum 25. November 2014 (226 Kubikmeter) und für den 30. September bis 31. Dezember 2015 (für 258 Kubikmeter) heran.
Kläger verweist auf Vorhandensein von mehreren Wasserzählern
Gegen die Gebührenbescheide erhob der Kläger Ende Dezember 2016 Widerspruch, den er damit begründete, dass aus den Gebührenbescheiden nicht ersichtlich werde, für welche Wohnung in dem Haus die Gebühren angefallen seien. Der Abwasserentsorger wies den Widerspruch des Klägers dagegen zurück.
Der Eigentümer und Verwalter erhob im September 2017 Klage. Der Abwasserentsorger habe im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass es in dem Hause mehrere Wasserzähler gäbe, so dass der Verbrauch getrennt gegenüber jedem Wohnungseigentümer habe abgerechnet werden können.
Verwaltungsgericht: Bescheide sind rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Sie seien nach der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) dem Kläger gegenüber, der Verwalter des betroffenen Objektes ist, und damit - gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - dem richtigen Adressaten gegenüber, bekannt gegeben worden.
Einzelne betroffene Miteigentümer müssen nicht benannt werden
Zwar würden in den Gebührenbescheiden nicht ausdrücklich die einzelnen betroffenen Miteigentümer benannt. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, komme es aber nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Maßgeblich sei der Gesamtinhalt des Bescheides: Belastet sei derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne Inhaltsadressat ist, muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben, weil in einem Abgabenbescheid anzugeben ist, wer die Abgabe schuldet.
Dazu bedürfe es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Dem Bestimmtheitserfordernis sei Genüge getan, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden könne. Dabei komme es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Abgabenbescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste, heißt es in dem Urteil.
Wer zu den Miteigentümern gehört, ergibt sich aus dem Grundbuch
Ersichtlich werden nicht irgendwelche früheren oder künftigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, sondern nur diejenigen angesprochen, die bei Bekanntgabe des Gebührenbescheides Grundstückseigentümer sind. Wer dazu gehört, ergibt sich aus dem Grundbuch; die namentliche Aufführung in dem Gebührenbescheid sei nicht erforderlich. Vernünftige Zweifel daran, wer gemeint ist, bestehen bei dieser Sachlage nicht.
Eine einzige gemeinsame Entsorgungsleitung wird genutzt
Der Bescheid sei auch nicht deswegen unbestimmt, weil in ihm der Bezug auf die Wohneinheit bzw. den dazu gehörenden Wasserzähler fehlt, für den die nunmehr festgesetzten Gebühren zu entrichten sind. Denn der Abwasserentsorger habe die hinter der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Eigentümer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Diese nutzten willentlich die Wasser- bzw. Abwasserversorgung gemeinsam, was auch durch die Inanspruchnahme einer einzigen gemeinsamen Entsorgungsleitung zum Ausdruck komme.
Deshalb müssten die einzelnen Miteigentümer für die gesamte Inanspruchnahme der Einrichtung einstehen, weswegen eine Differenzierung nach den Ablesungen einzelner Wasserzähler nicht geboten sei. Auf die Frage, ob die durch den Abwasserentsorger im gerichtlichen Verfahren bezeichneten Zähler der klägerischen Wohnung zuzurechnen sind, komme es damit insoweit nicht an.
AO und KAG zusammengefasster Abgabenbescheid möglich
Nach der AO und dem KAG kann gegen mehrere Abgabenpflichtige ein sogenannter zusammengefasster Abgabenbescheid ergehen, wenn die Pflichtigen die Abgabe als Gesamtschuldner schulden, stellt das Gericht fest. Inhaltlich hat ein zusammengefasster Bescheid zur Folge, dass der Inhalt eines Bescheidformulars mehrere Gesamtschuldner gleichermaßen betrifft; rechtlich handle es sich um zwei oder mehrere nur äußerlich zu einem Bescheid verbundene Bescheide, die rechtlich ein verschiedenes Schicksal haben könnten.
Rückgriffsausfallrisiko liegt bei den Gesamtschuldnern
Die Gesamtschuldnerschaft soll es der Gemeinde ermöglichen, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen, führt das Verwaltungsgericht aus. Daher dürfe die heranziehende Behörde jeden Gesamtschuldner auf die Zahlung der gesamten geschuldeten Abgabensumme mit der Folge in Anspruch nehmen, dass es diesen überlassen bleibt, bei den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen. Das Rückgriffsausfallrisiko liegt mithin bei den Gesamtschuldnern und nicht bei dem Gläubiger.