Die klagenden Grundstückseigentümer haben dem Gericht zufolge ihre Einwände gegen eine Baugenehmigung auf einem Nachbargrundstück unter anderem damit begründet, dass die vielen Brüche in der Abwasserkanalisation der betreffenden Straße in Neustadt an der Weinstraße der letzten Jahre auf eine Überlastung hindeuteten. Die Kanalisation könne daher kaum weitere Mehrbelastungen vertragen.
Eigentümer wollte Neubau auf Nachbargrundstück verhindern
Mit der Baugenehmigung war der Abriss und Neubau einer Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage genehmigt worden. Die klagenden Eigentümer zielten mit ihrem Antrag darauf ab, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das Bauvorhaben anzuordnen solle. Der Antrag ist dem VG Neustadt zufolge aber in der Sache unbegründet, da ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vorliege.
Rücksichtnahmegebot schützt nur vor unzumutbaren Einwirkungen
Da das Rücksichtnahmegebot die Nachbarschaft lediglich vor unzumutbaren Einwirkungen bzw. Verschlechterungen schützt, liege ein Verstoß bei einer vorhabenbedingten Überlastung einer Abwasserbeseitigungsanlage erst dann vor, wenn die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung für die Nachbargrundstücke für einen erheblichen Zeitraum nicht mehr gesichert ist und sie dadurch nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können, heißt es in dem Beschluss des VG Neustadt. Das Verwaltungsgericht beruft sich dabei auch auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Aktenzeichen.: 8 S 2101/17 vom 15.11.2017), dem zufolge die Erschließungssituation eines Nachbargrundstücks nicht nur bei einer Überlastung einer Erschließungsstraße, sondern auch bei Überlastung einer Abwasserbeseitigungsanlage verschlechtert werden kann. Die Belastung, die dadurch für das Nachbargrundstück entsteht, muss laut OVG NRW bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sein, damit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt.
Nicht ersichtlich, dass Kanal an Kapazitätsgrenze gelangt
In dem behandelten Fall ist es dem VG Neustadt zufolge aber nicht ersichtlich, dass der Kanal, in den das Abwasser eingeleitet werden soll, an die Grenze seiner Kapazität gelangt ist oder diese bereits überschritten hat. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen lassen, hätten die Antragsteller gar nicht vorgetragen.