Der klagende ehemalige Grundstückseigentümer will in dem behandelten Fall Zahlungen erstattet bekommen, die zur Begleichung von Säumniszuschlägen geleistet worden waren, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Der beklagte Abwasser- und Wasserzweckverband setzte im März 2000 einen Schmutzwasserbeitrag für das Grundstück in Höhe von 9.218,30 DM (entspricht 4.713,24 Euro) fest. In der Adresszeile des Bescheides war „Herrn A. als Verwalter“ eingetragen. Im Juni 2000 stundete der Abwasserentsorger den Beitrag bis zum 20.07.2000, widerrief im Mai 2001 aber die die Stundung und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 94,18 DM und für 10 Monate (ab dem 21.07.2000) Säumniszuschläge von insgesamt 920 DM fest.
Sicherungshypothek mit Säumniszuschlag im Grundbuch
Im Grundbuch wurden auf Antrag des Verbandes für das betreffende Grundstück 6077,02 Euro Sicherungshypothek nebst einem Prozent monatlichen Säumniszuschlages seit dem 2.10.2002 aus 4.700 Euro im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragen. Der Verband forderte den Eigentümer mit Schreiben vom 21.08.2013, adressiert an „Herrn R. als Verwalter“ und mit weiteren Schreiben an „Herrn M. c/o R.“ sowie an den Rechtsanwalt des Klägers auf, einen Betrag in Höhe von 12.233,24 Euro zu leisten. Der Verband listete auf, dass sich dieser Betrag aus 4.713,24 Euro „Hauptforderung vom 29.03.2000“ und aus 7.520 Euro Säumniszuschlägen vom 03.05.2000 bis 02.09.2013 aus 4.700 Euro zusammensetze. Mit einem Bescheid aus dem Dezember 2016 setzte der Verband den Beitrag aus dem Bescheid vom 29.03.2000 um 1.027,74 Euro niedriger fest und gab als zu zahlenden Betrag 3.685,50 Euro an.
Kläger: Säumniszuschläge verjährt
Der Kläger veräußerte das Grundstück mit einem notariellen Kaufvertrag vom 21.12.2016. Im Zuge dessen wandte sich der Notar an den Verband und teilte mit, er sei beauftragt, die Sicherungshypothek durch einen Teil des Kaufpreises des Vertrages zu tilgen. Der Kläger teilte dem Verband mit, dass die Säumniszuschläge für den Zeitraum vom September 2002 bis 31.12.2011 verjährt seien, so dass dem Verband nur eine Forderung in Höhe von 6.061,50 Euro bzw. 7.420,40 Euro zustünde. Die Löschungsbewilligung sei umgehend freizugeben. Hilfsweise werde der Erlass der Säumniszuschläge beantragt.
Der Notar wies im April 2017 die Bank, bei der das relevante Konto geführt wurde, an, zum einen 6.077,02 Euro, zum anderen 6.564,36 Euro zuzüglich 36,50 Euro Säumniszuschlag je Monat ab dem 11.03.2017 zu zahlen. Mit Schreiben vom 04.05.2017 bestätigte der Verband dem Notar den Zahlungseingang in Höhe von 12.677,88 Euro.
Kein Zweifel daran, dass sich Bescheid an den Kläger richtet
Der Eigentümer strebt mit seiner Klage insbesondere an, dass der Verband ihm einen Betrag von 6.162,78 Euro nebst Zinsen zu erstatten habe. Darauf hat er nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus aber keinen Anspruch. Zwar sei dem Verband mitgeteilt worden, dass der angeschriebene Kläger keineswegs „Verwalter“ sei, sondern nur als eine Art Empfangsbevollmächtigter für den Kläger fungiere, da sich dieser in Spanien aufhalte. Es habe aber „aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizontes“ kein Zweifel daran bestanden, wen der Bescheid belasten sollte – nämlich den Kläger.
Auch Eigentümer hat Bescheid auf sich bezogen
Dies gelte auch vor dem Hintergrund dessen, dass immer wieder Unsicherheiten in der Kommunikation zwischen den Beteiligten bestanden. Auch der klagende ehemalige Eigentümer sei offenkundig davon ausgegangen, dass der Bescheid ihn betreffen sollte, was schon daran ablesbar sei, dass er telefonisch aus Spanien einen Stundungsantrag beim Beklagten gestellt und den Ausgleich der Forderung in Aussicht gestellt habe. Andere falsche Bezeichnungen beruhten offensichtlich auf einem Schreibfehler.
Der Kläger habe aber vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zum April 2017 keinerlei Zahlung auf die Beitragsschuld aus dem Bescheid aus dem März 2000 vorgenommen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse sei es naheliegend, dass der Bescheid im April 2000 bekannt gegeben, der Beitrag im Mai 2000 fällig und damit der erste Säumniszuschlag im Mai 2000 verwirkt wurde. Allerdings habe der Kläger sich im Juni 2000 telefonisch bei dem Verband gemeldet und um eine Stundung gebeten, der der Verband bis zum 20.07.2000 mit Bescheid vom 15.06.2000 nachgekommen sei.
Keine Bedenken gegen Höhe der Säumniszuschläge
Auch die Höhe der vom Beklagten geforderten und vom Kläger bezahlten Säumniszuschläge begegnet seitens des Gerichts keinen Bedenken. Anders als der Kläger meint, sei weder auf der Grundlage von Treu und Glauben noch auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage der Betrag der Säumniszuschläge deshalb zu reduzieren, weil der Verband seinen Bescheid vom 29.03.2000 aufgehoben habe, soweit darin ein Beitrag von mehr als 3.685,50 Euro festgesetzt wurde. Der Kläger übersieht dem Gericht zufolge hier die Regelung der Abgabenordnung (AO), wonach die bis zur Aufhebung der Festsetzung einer Abgabe verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben.
Keine Verjährung eingetreten
Entgegen der Auffassung des Eigentümers seien die Säumniszuschläge auch nicht deshalb erloschen, weil sie verjährt waren. Die Verjährungsfrist nach der AO beträgt fünf Jahre, erläutert das Gericht. Eine Verjährung der in dem Zeitraum von 2012 bis 2017 verwirkten Säumniszuschläge scheide damit aus, da der Kläger insoweit spätestens im Mai 2017 durch Zahlung des Notars die Forderung beglichen habe. Dies entspreche 2.966 Euro.