Spurenstoffe: AöW für Verursacherprinzip auch bei Kosten für vierte Reinigungsstufe


Eine reine „End-of-the-Pipe-Strategie“, die alle Verminderungsmaßnahmen der Wasserwirtschaft aufbürde, entspreche nicht dem umweltpolitischen Grundsatz des Vorsorgeprinzips, der die Vermeidung vor die Verminderung stellt. Zudem könnten die Minderungsmaßnahmen der Wasserwirtschaft mit der Entwicklung neuer Stoffe und Belastungen nicht Schritt halten, und systembedingt sei nur ein Teil der Spurenstoffe mit „End-of-the-Pipe“-Technologien zu entnehmen.


Der AöW zufolge müssen im Sinne der gebotenen Effizienz Maßnahmen dort durchgeführt werden, wo das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird. Deshalb fordert die Allianz eine Abschätzung der Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen. Zielführend seien in erster Linie Herstellerverantwortung auf der einen sowie wirksame und abgestimmte Zulassungsverfahren für alle relevanten Stoffgruppen auf der anderen Seite.


Vermeidung über Nicht-Zulassungen ermöglichen


Für Produkte und Stoffe, die bislang keiner Zulassung bedürfen, die aber potentiell schädlich für den Wasserkreislauf sind, müssten Zulassungsverfahren, eingeführt werden, die eine Vermeidung über Nicht-Zulassungen oder wenigstens eine Verminderung über Anwendungsbeschränkungen ermöglichen, fordert die AöW. Nur wenn diese Maßnahmen nicht ausreichend wirksam seien oder ihnen soziale Gründe bzw. Erwägungen des Gemeinwohls entgegenstünden, sehe sich die öffentliche Wasserwirtschaft in der Verpflichtung, dort Maßnahmen zu ergreifen, wo es gewässerspezifisch oder wasserwirtschaftlich geboten ist.


Aus Sicht der AöW könne damit für einzelne Kläranlagenbetreiber eine vierte Reinigungsstufe zur weitergehenden Spurenstoffelimination erforderlich sein. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass einseitig die Wasserwirtschaft und damit die Gebührenzahler mit den Kosten belastet werden. Vielmehr spricht sich die AöW für die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips aus, was sich auch auf die Kostentragung für die von der Wasserwirtschaft ergriffenen Maßnahmen beziehen müsse. Deshalb gelte es, Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, welche die Verursacher genauso einbeziehen wie die Nutznießer.


Angemessene Kostenbeteiligung der Verursacher


Dabei sei die gesamte Bandbreite zwischen Herstellern und ordnungsgemäßen Anwendern zu betrachten. Für die Finanzierung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zur Spurenstoffelimination dürften nicht nur die unmittelbar an eine Kläranlage angeschlossenen, sondern müssten alle im Einzugsgebiet ansässigen Personen herangezogen werden. „Da es nicht darauf ankommen darf, in welchem Einzugsgebiet der Einzelne lebt, ist die Finanzierung notwendiger Maßnahmen aus Gründen der Schaffung gleichartiger Lebensverhältnisse auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe“, heißt es in dem Positionspapier.