Die Abwasserabgabe habe in der Vergangenheit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Gewässerqualität geleistet, erklärt die DWA in einem Eckpunktepapier zur geplanten Gesetzesnovelle. Heute sei der Reformbedarf der Abgabe unbestritten. Mit der von der Bundesregierung beabsichtigten Novellierung der Abwasserabgabe sollte das System vereinfacht und die Anreizfunktion zur weiteren Reduzierung von Gewässerbelastungen gestärkt werden.
Durch die Einführung einer jedenfalls optionalen Messlösung mit Veranlagung nach den tatsächlich eingeleiteten Frachten könnten neue Anreize für einen verbesserten Gewässerschutz geschaffen werden, unterstreicht die Vereinigung. Gleichzeitig gelte es, den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Zudem sollten die Durchführungsbestimmungen weitgehend harmonisiert und einfach ausgestaltet werden. Ziel sollte sein, dabei auf ausgewählte Selbst- bzw. Eigenüberwachungswerte zurückzugreifen, wie dies im Rahmen der Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG in einigen Bundesländern Praxis sei. Wird für eine Bescheidlösung wie bisher optiert, so sollte die Möglichkeit der Heraberklärung dabei erhalten bleiben, regt die DWA an.
Einleiteparameter keinesfalls erweitern
Die abgabepflichtigen Einleiteparameter sollten reduziert, keinesfalls aber erweitert werden, lautet ein weiterer Vorschlag der Vereinigung. Wichtig blieben weiterhin CSB, Stickstoff und Phosphor als repräsentative Parameter für die Gewässerbelastungen aus Abwassereinleitungen. Anthropogene Spurenstoffe sollten im Rahmen der Abgabeerhebung hingegen nicht einbezogen werden. Die Festlegung der Einleiteparameter sollte sich auf diejenigen beschränken, für die es verbindliche Ziele in den Gewässern gibt, heißt es im Eckpunktepapier.
Zu den Sanktionen im Rahmen der Abgabeerhebung, die bei einer kurzfristigen Überschreitung der Werte diese Überschreitung für das gesamte Erhebungsjahr bei der Berechnung der Abgabe zu Grunde legen, merkt die DWA an, dass diese unverhältnismäßig seien und entschärft werden sollten. Schließlich könnten solche Überschreitungen vom Abgabepflichtigen häufig nicht vermieden werden, z. B. bei Brandereignissen oder illegalen Indirekteinleitungen in das Leitungsnetz.
Verrechnungsmöglichkeit von Investitionen in Abwasseranlagen sollte vollständig beibehalten werden
Weiter stellt die DWA fest, dass die Verrechnungsmöglichkeit von Investitionen in Abwasseranlagen mit der Abwasserabgabe in der Vergangenheit wichtige Beiträge zur Verbesserung der Abwasserbehandlung und damit zum Gewässerschutz geleistet habe. Daher sollte sie in vollem Umfang beibehalten und gemeinsam mit der Wasserwirtschaft gestaltet werden. Die derzeit geltende Voraussetzung einer mindestens 20-prozentigen Schadstoffminderung sei durch die Fortschritte bei der Abwasserbehandlung jedoch zunehmend schwieriger zu erreichen. Zur Stärkung der Anreizfunktion zur Minderung der Restverschmutzung sollte diese Schwelle daher auf 10 Prozent herabgesetzt werden. Für den Fall, dass die Abwasserabgabe einen Beitrag zur Finanzierung weitergehender Reinigungsstufen leisten soll, sind neben den Investitionen auch die erheblichen zusätzlichen Betriebskosten dieser Verfahren in die Betrachtung einzubeziehen, fordert die Vereinigung.