BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterliegt dem Abfallrecht


Geklagt hatte die Emschergenossenschaft als Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage, heißt es seitens des BVerwG zum Sachverhalt. Bis 1984 leitete die Emschergenossenschaft das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Stadt an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm – eine Menge von rund 75.000 Kubikmeter - auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.


Verwaltungsgericht: Abfallrechtliche Deponievorgaben umgangen


Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg (Aktenzeichen: 17 K 2868/11 vom 24.01.2014). Die Emschergenossenschaft wollte den zu einem Hügel aufgetürmten Schlamm als Landschaftsbauwerk in ein Wohn- und Freizeitumfeld integrieren. Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Errichtung eines haldenartigen Landschaftsbauwerks auf dem ehemaligen Kläranlagengelände keine abfallrechtlich ordnungsgemäße Entsorgung darstelle, sondern im Ergebnis eine Umgehung der abfallrechtlichen Deponievorgaben.


Anzuwenden sei hier das Abfallrecht und nicht das Wasserrecht, so das Verwaltungsgericht. Denn die Entwässerung als Teil der Abwasserbeseitigung sei bereits im Jahr 1984 abgeschlossen gewesen, als die Deponie stillgelegt wurde. Das Material sei in den Jahren von 1972 bis 1984 auf die Schlammplätze aufgebracht worden. Auch eine Anwendung des Bodenschutzrechts komme nicht in Betracht, denn der Klärschlamm sei als bewegliche Masse nicht Teil des gewachsenen Bodens geworden. Den Streitwert bezifferte das Verwaltungsgericht Duisburg auf 7,175 Millionen Euro.


OVG NRW: Ablagerung stellt Pflichtverletzung dar


Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung mit einem Urteil zurück (Aktenzeichen: A 601/14 vom 13. September 2017). Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht, bestätigte das OVG. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht des Verbandes, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen.


BVerwG: Abfallrechtliche Beseitigungsverfügung nicht zu beanstanden


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Wasserrechtliche Bestimmungen seien auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliege der Klärschlamm dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, seien die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht anzuwenden. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung ist dem Bundesverwaltungsgericht zufolge nicht zu beanstanden.