Die Klägerin wandte sich gegen eine Verfügung der beklagten Behörde, mit welcher der Klägerin aufgegeben wird, eine von ihr betriebene Entwässerungsteichanlage stillzulegen. In die in einem Waldgebiet gelegene Entwässerungsteichanlage werden insbesondere Schlämme aus der Kanalreinigung in fünf Erdbecken eingebracht, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Die Schlämme sollen in der Anlage so lange lagern, bis sie hinreichend abgetrocknet sind, so dass eine Verbringung auf dafür zugelassene Deponien erlaubt ist.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte 1973 beim Wasserwirtschaftsamt die Feststellung einer Abfalldeponie beantragt, die von der Bezirksregierung Ende 1975 erfolgte. Geplant wurden fünf Teiche verschiedener Größe mit einer nutzbaren Tiefe von 1 bis 1,50 m. Es wurde festgelegt, dass Schlämme dort nur zeitweilig gelagert werden dürfen und nach einer hinreichenden Eindickung auf der Zentraldeponie des Landkreises zu deponieren sind, heißt es in dem Urteil.
Einrichtung von Grundwassermessstellen angeordnet
Durch Nachtragsbescheide und nachträgliche Anordnungen wurde Planfeststellungsbeschluss in den 1990er Jahren u. a. dahingehend ergänzt, dass Grundwassermessstellen einzurichten und jährliche Grundwasserproben bzw. weitere Mischproben zu entnehmen sind. Außerdem wurde der Positivkatalog der zugelassenen Schlämme und Rückstände angepasst. Im Jahr 2011 wurden insgesamt 966,80 m³, im Jahr 2013 1.098,54 m³ und im Jahr 2014 1637,25 m³ Abfälle in die Anlage verbracht. Für die Jahre 2011 bis 2018 sind keine Abtragungen von Abfällen vom Gelände der Klägerin dokumentiert, heißt es in dem Urteil weiter.
Bei einem Ortstermin im Mai 2018 stellte die beklagte Behörde fest, dass auf dem Gelände Schlämme über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht nur zwischengelagert, sondern deponiert worden seien. Die Behörde verfügte, dass die Anlage stillzulegen sei. Die auf dem Gelände lagernden Abfälle seien bis spätestens 30. August 2019 zu räumen und zu entsorgen und die Entsorgung durch entsprechende Belege nachzuweisen. Der Klägerin wurde für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Stilllegung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro und für den Fall, dass die angeordnete Räumung und Entsorgung der Abfälle nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgt, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € angedroht.
Klägerin: Es findet eine zweistufige Entwässerung statt
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21. Februar 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei der Anlage nicht um eine Deponie und nicht um eine Anlage zur Lagerung von Abfällen handle. Auch sei im Planfeststellungsbeschluss die Dauer der möglichen Lagerung nicht festgelegt worden. Vielmehr finde eine gezielte Behandlung bzw. zweistufige Entwässerung statt. Während und nach Vollfüllung der Becken käme es zu einer Verdunstung. Nach einem gewissen zeitlichen Abstand werde das Material dann aus dem Becken entnommen und auf Haufwerken östlich der Becken zur weiteren Entwässerung aufgehaldet.
VG: Nicht genehmigte Anlage errichtet und betrieben
Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Dagegen erhob die Betreiberin der Anlage Klage, die vom Verwaltungsgericht Trier abgewiesen worden ist. Die angeordnete Stilllegung der Anlage findet dem VG Trier zufolge ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BImSchG. Dem zufolge soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen ist. Im vorliegenden Fall sei eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage errichtet und betrieben worden, heißt es in dem Urteil.
Zuzugestehen sei, dass im Planfeststellungsbeschluss selbst keine Höchstfrist für die Zwischen- Lagerdauer vorgesehen ist. Dies führt aber nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben“ wäre.
Wie lange die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene „zeitweilige“ Lagerung im Höchstfall dauern darf, sei Beschluss zwar nicht konkret benannt worden. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Deponie“ gestrichen worden sei, sei aber ersichtlich, dass eine langfristige Lagerung, vergleichbar einer Deponie, nicht gestattet werden sollte.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin regelmäßig Schlämme auf die streitgegenständliche Anlage eingebracht. Sie habe die streitgegenständliche Anlage über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren über den durch die Genehmigung gedeckten Umfang hinaus betrieben. Von der Genehmigung gedeckt sei aber lediglich die Lagerung von Schlämmen in den fünf im Erläuterungsbericht bezeichneten Entwässerungsbecken über einen Zeitraum von jeweils höchstens zwei Jahren.
Wie das Gericht des Weiteren feststellt, waren die von der Klägerin erwähnten Haufwerke bereits in den Jahren bzw. Jahrzehnten zuvor wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Anlage. Sie seien jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und folglich auch nicht von diesem gedeckt gewesen, heißt es in dem Urteil.
Auch Abfuhr der Schlämme geht über Genehmigung hinaus
Daneben habe die Klägerin die streitgegenständliche Anlage auch durch die fehlenden Abfuhren der Schlämme über die Genehmigung hinaus betrieben. Spätestens nach zwei Jahren, also ab dem Jahr 2013, hätte die Klägerin damit beginnen müssen, zumindest teilweise Abfälle aus den Becken abzufahren und einer Deponierung zuzuführen, um den ursprünglich genehmigten Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten bzw. um weitere Zufuhren überhaupt zu ermöglichen, heißt es indem Urteil.
Auch der Umstand, dass auf einem der Becken mittlerweile ein Birkenwäldchen und Schilf gewachsen seien, zeigt für das Gericht, dass die Klägerin die streitgegenständliche Anlage über das ihr gestattete Maß hinaus betrieben habe. Dieser Bewuchs lasse ebenfalls darauf schließen, dass der Untergrund über mehrere Jahre nicht abgetragen worden sei. Daraus resultierend sei die Anlage auch im Hinblick auf das genehmigte Nutzvolumen über das genehmigte Maß hinaus betrieben worden. Insgesamt seien - unter Einbeziehung der übrigen, teilweise voll befüllten - Becken zu diesem Zeitpunkt rund 6.000 m³ Abfälle auf der Anlage vorhanden gewesen, heißt es in dem Urteil.
Vor diesem Hintergrund sei die Anlage mindestens in den Jahren 2013 bis 2018 nicht mehr der zugrunde liegenden Genehmigung entsprechend betrieben worden. Damit sei die Genehmigung in Form des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1975 auch ohne einen Verwaltungsakt der beklagten Behörde spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unwirksam geworden.