Damit wiederholt der Verband seine Kritik aus dem vergangenen Jahr, die er zum ersten Entwurf der Vollzugshilfe geäußert hat (EUWID 28.2019).
Die kommunale Wasserwirtschaft plädiere für eine ergänzende Schwerpunktsetzung, in dem die ab 2029 bzw. 2032 geltenden Regelungen zur thermischen Verwertung von Klärschlamm und zur Phosphorrückgewinnung stärker berücksichtigt werden. Gerade hier wären weiterführende Hinweise zum Vollzug wünschenswert, um den betroffenen Klärschlammerzeugern mehr Rechtssicherheit bei der Planung und Umsetzung der notwendigen und sehr kostenintensiven Maßnahmen an die Hand zu geben, mahnt der VKU an.
Insbesondere für Betreiber mittlerer und kleiner Anlagen sei derzeit schwer abzuschätzen, welche tatsächlichen Optionen sie im Jahr 2032 haben. Sie müssten sich aber bereits in der nächsten Zeit entscheiden, ob sie sich an einem regionalen Projekt zum Bau einer Monoklärschlammverbrennungsanlage mit allen Rechten und Pflichten beteiligen sollen oder den Weg der Mitverbrennung wählen, um gesichert den Klärschlamm zukünftig regional verwerten zu können, unterstreicht der Verband.
Bezüglich der Phosphorrückgewinnung begrüßt der VKU ausdrücklich, dass die Bundesregierung über das BMBF-Forschungsprogramm „Regionales Phosphor-Recycling“ (RePhoR) Maßnahmen zu regionalen Ansätzen zum Phosphor-Recycling und zur Klärschlammverwertung fördert. An den Projekten beteiligt seien auch kommunale Abwasserbetriebe, um die Entwicklung der Maßnahmen eng mit der erforderlichen praktischen Umsetzung zu verzahnen, so der VKU.
Die LAGA hat die Mitteilung auf ihrer Webseite neu eingestellt. Hier der aktualisierte link.