Zwar sei die Einbeziehung von Stadtwerke-GmbHs in die Abrechnung von Abwasserbenutzungsgebühren mittlerweile weit verbreitet, teilt Rödl & Partner mit. Aufgrund der Vermischung von hoheitlichen Aufgaben der Abgabenerhebung und damit verbundener Dienstleistungen durch Dritte komme es zu Unsicherheiten.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Baden-Württemberg kann die einschlägige Abgabensatzung bei Gebühren und Beiträgen und bei der Kurtaxe bestimmen, dass Dritte beauftragt werden können, die Abgabe zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. Der Dienstleister wird jeweils im Namen der abgabenberechtigten Kommune nach deren Vorgaben tätig. Letztverantwortlich bleibe stets die Kommune, betont Rödl & Partner.
Kommune muss Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten
Neben einer entsprechenden Regelung in der Satzung sind für die eingeräumte Möglichkeit, Dritte in die Abgabenerhebung einzubeziehen, weitere Vorgaben zu beachten, hieß es weiter. So müsse die Kommune etwa mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen, ob sie die Tätigkeiten, die durch einen Dritten wahrgenommen werden sollen, nicht in eigener Regie kostengünstiger selbst vornehmen kann. In der Gebührenkalkulation ansatzfähig seien höchstens die Kosten, die der Kommune bei eigener Aufgabenerfüllung entstehen würden.
Darüber hinaus müsse die Eigenschaft des (privaten) Dritten als Dienstleister und Verwaltungshelfer nicht nur im Außenverhältnis gegenüber dem Abgabeschuldner deutlich werden, sondern auch im Innenverhältnis mit der Kommune geregelt sein, führt Rödl & Partner weiter aus. Das Beratungsunternehmen rät, einen Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen, der die zu erbringenden Tätigkeiten, Vorgaben, Schnittstellen insbesondere zur Übergabe der Forderungen zur Beitreibung an die Kommune, Einsichts-, Kontroll- und Prüfungsrechte für notwendige Geschäftsprozesse, das Entgelt für den Dritten und die Einhaltung des Datenschutzes beschreibt. Die Kommune müsse gegenüber dem Dienstleister die notwendigen Handlungsanweisungen geben und trage die Verantwortung für deren Einhaltung.
Eingebundener Dritte trifft keine eigenständigen Entscheidungen
Weiter stellt Rödl & Partner klar, dass die Abgabenerhebung „im Namen und für Rechnung“ der Kommune erfolge. Der eingebundene Dritte erbringe für die abgabenberechtigte Körperschaft nur Dienstleistungen und treffe keine eigenständigen Entscheidungen. In der Abgabensatzung müsse daher geregelt sein, welcher Dritte mit welchen Dienstleistungen beauftragt wird. Nicht im Gesetz genannte Aufgaben, wie z.B. Widersprüche entgegenzunehmen und zu bearbeiten, können nicht delegiert werden, unterstreicht das Beratungsunternehmen. Gleiches gelte für die Beitreibung von Abgaben.
Zu den formalen Erfordernissen heißt es seitens des Beratungsunternehmens, dass der auszufertigende Abgabenbescheid zumindest einleitend auf die Tätigkeit im Namen und im Auftrag der abgabeberechtigten Kommune gemäß § 2 Abs. 3 KAG in Verbindung mit der Abgabensatzung der Kommune hinweisen muss. Für den wahrscheinlichen Fall, dass mit einem Schriftstück einerseits eine öffentlich-rechtliche Abgabe (durch Bescheid) und andererseits privatrechtliche Entgelte (durch Rechnung) festgesetzt werden, müssten beide Forderungen voneinander abgegrenzt werden. Es müsse klar zu erkennen sein, was der privatrechtliche und was der öffentlich-rechtliche Teil des Schreibens ist. Auch müsse dem Abgabenschuldner einleuchten, dass er mit der Zahlung auf das Konto des Dritten seine Abgabenschuld gegenüber der Kommune erfüllt.