Art. 1 der 9. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 6. März 2020
(BGBl. I S. 485)
Anlass für die Änderungen ist hauptsächlich das EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2014 -C-100/13- (direkter Link zu CURIA) zur Zulassung von Bauprodukten (vgl. auch BR-Drucksache 668/19). Demnach waren die bisherigen Regelungen nicht mit der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABI. L 40 S. 12) vereinbar, weil sie national zusätzliche Anforderungen an den Marktzugang und an die Verwendung von Bauprodukten stellten. Seitdem erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr für "europäisch harmonisierte" Bauprodukte; dies gilt auch für ,europäisch harmonisierte" Kleinklaranlagen. Daher war es notwendig, die bisherige in Anhang 1 Teil C Abs. 4 AbwV geregelte Einhaltefiktion neu zu regeln. Dies wurde mit den neuen Abs. 4 bis 8 Anhang 1 Teil C AbwV umgesetzt. Mit der Neuregelung werden insbesondere die Leistungserklärung des Herstellers, die Prüfung, Wartung und der Betrieb konkretisiert. Zu den genannten Normen gehören die DIN EN 12566-Teil 3 und Teil 6 sowie die DWA-A 221, welche unter anderem die Fachkunde fordert. Darüber hinaus werden Vorgaben zur Reinigungsleistung der Kleinkläranlage und Möglichkeiten für länderspezifische Regelungen genannt. Abschließend wird auf die Möglichkeit einer bauaufsichtlichen Zulassung für Betrieb und Wartung der Kleinkläranlage verwiesen um nachzuweisen, dass die notwendigen Anforderungen erfüllt werden. In Gebirgsregionen über 1.500 m kann die Behörde davon abweichende Anforderungen stellen.