Das Bundesumweltministerium (BMU) vertritt demgegenüber eine gegenteilige Rechtsauffassung, so Mertins. Daher sei eine gesetzgeberische Klarstellung unbedingt erforderlich. Ansonsten drohe den Kommunen und ihren Betrieben bis zu einer eventuellen Klärung durch Gerichte eine langjährige rechtliche Unsicherheit, in der Planungen und Investitionsentscheidungen erheblich erschwert seien. Die mit dem BEHG verbundene zusätzliche Belastung mit der Pflicht zum Erwerb von CO2-Zertifikaten sehe die Bundesvereinigung wegen der ohnehin großen Herausforderungen für die Stabilität der kommunalen Gebühren kritisch, betonte Mertins.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) erklärte, sollte die Erzeugung und Nutzung von Klärschlamm in den Anwendungsbereich des BHEG fallen, seien zur Wahrung der Stabilität der Abwassergebühren und Begrenzung des Aufwandes für die Abwasserentsorger Nachbesserungen im Rahmen der konkretisierenden Verordnungen unbedingt notwendig. Der biogene Anteil bei Klärschlamm müsse pauschal auf 100 Prozent festgeschrieben werden, und eine vereinfachte Regelung der Nachhaltigkeitskriterien müsse erfolgen.