Der im August 2021 festgesetzte Grenzwert für die Geruchsstoffkonzentration von 3.000 Geruchseinheiten (GE) pro Kubikmeter für die Brüdenabluft über die thermische Nachverbrennung sei wieder aufgehoben worden, teilte die Behörde in Neustadt an der Weinstraße mit. Der bisherige Grenzwert von 500 GE/m³ für die sonstigen Abluftströme bleibe bestehen. Grund hierfür sei die neue TA Luft, die keine Festsetzungen von Grenzwerten für die Abluft aus einer thermischen Nachverbrennung vorsehe.
Zuvor hatten sich SGD Süd, der Betreiber der Anlage und die Stadt Pirmasens intensiv ausgetauscht. Dabei sei nicht nur der Grenzwert für die Geruchsstoffkonzentration diskutiert worden, berichtete die SGD Süd. Auch die technischen Vorkehrungen und die organisatorischen Maßnahmen seien auf den Prüfstand gekommen. Die gefundene Lösung sei für alle Beteiligten sachgerecht. Insbesondere werde durch eine Fahnenmessung nach der Wiederinbetriebnahme der Anlage kontrolliert, dass die zulässige „Quellstärke“ durch den Betrieb der Anlage auch tatsächlich eingehalten wird. Die Fahnenmessung hat die SGD Süd angeordnet.
Die Fahnenmessung sei gemäß DIN EN 16841-2 vom März 2017 durchzuführen, betonte die Behörde. Sie bestimme das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von erkennbaren Gerüchen einer bestimmten Geruchsemissionsquelle am Rand der Fahne für eine bestimmte Emissionssituation unter speziellen meteorologischen Bedingungen. Die Ergebnisse würden zur Bestimmung eines plausiblen Ausmaßes der möglichen Geruchsbelastung oder zur Schätzung der Gesamtemissionsrate (Quellstärke einer Anlage) auf Grundlage der Fahnenausdehnung unter Anwendung einer Rückrechnung mithilfe der Ausbreitungsmodellierung genutzt. Die Messergebnisse dienen zur Entscheidung, ob nachträgliche Anordnungen für Maßnahmen zur Geruchsemissionsminderung an der Klärschlammtrocknungsanlage erforderlich sind, so die SGD Süd.