Auch im Rahmen des Gewässerunterhalts ist auf ökologische Funktionsfähigkeit zu achten


Die Antragstellerin, Betreiberin eines Industrieparks, wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass ihr gegenüber das Bestehen einer Sonderunterhaltslast an einem Gewässer sowie die Verpflichtung zur Durchführung im Einzelnen festgelegter Gewässerunterhaltsmaßnahmen festgelegt wurden. Sie verlangt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen gerichteten Klage, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt.


Die Industriepark-Betreiberin erbringt für die im Industriepark angesiedelten Unternehmen verschiedene Dienstleistungen, unter anderem auch die Entsorgung von Abwasser, Niederschlags-   und Kühlwasser, die in einen Graben eingeleitet werden. Der Graben verläuft nördlich des Industrieparks, erstreckt sich insgesamt über zwei km und verbindet ein Gewässer zweiter Ordnung mit einem Gewässer erster Ordnung.


Die vom Landratsamt angeordneten Unterhaltungsmaßnahmen sind dem Gericht zufolge nach summarischer Prüfung auch erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um einerseits den ordnungsgemäßen Gewässerabfluss zu ermöglichen und andererseits den Belangen des Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasse insbesondere die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, der hier durch die Biberbauten nachhaltig gestört sei. Zu diesem Zweck sei angeordnet worden, dass die Industriepark-Betreiberin den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherzustellen und dauerhaft zu erhalten hat. Diese Pflicht gelte unabhängig von den unterschiedlichen Interessenlagen.


Die Industriepark-Betreiberin gehe daher fehl in der Annahme, dass ihr die im Bescheid bezeichneten Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes auferlegt werden. Auch im Rahmen des Gewässerunterhalts sei nach § 39 Abs. 1 WHG auf die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und der Lebensraum von wild lebenden Tieren zu achten. Die konkret angeordneten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen folgten aus der wasserrechtlichen Unterhaltungslast der Industriepark-Betreiberin und beruhten lediglich auf einer Abwägungsentscheidung der Naturschutzbehörde zwischen der Notwendigkeit der Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses aus wasserwirtschaftlicher Sicht auf der einen Seite und dem gegenläufigen Interesse am Schutz des Lebensraums für die Biberpopulation auf der anderen Seite.

 Im Zuge dieser Abwägung habe die Naturschutzbehörde des Landratsamts die Maßnahmen festgeschrieben, die den Wasserablauf gewährleisten und gleichzeitig dem nach dem Bundesnaturschutzgesetz gebotenem Schutz für die streng geschützte Tierart Biber ausreichend Rechnung tragen.