Hinweis auf die neue Spezialseite zur Rattenbekämpfung in Kanalisationen, insbesondere zur häufig strittigen Frage der Zuständigkeit. Zuletzt hatte die ADD nochmals sehr deutlich klargestellt, dass die Anordnung einer Bekämpfungsmaßnahme keine Aufgabe der Allgemeinen Ordnungsbehörden gemäß POG ist; als lex specialis gehe § 18 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes IfSG vor, so dass hierfür ausschließlich die Gesundheitsämter zuständig sind. Dessen ungeachtet kann ein Abwasserbetrieb Ratten in eigener Verantwortung bekämpfen; dabei sind aber zwischenzeitlich eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben zu beachten.