OVG Rheinland-Pfalz: Vorteil liegt bereits in Anschluss-Möglichkeit an Wasserver- und Abwasserentsorgung


In dem Fall hatte ein Grundstückseigentümer dagegen geklagt, dass er von der beklagten Gebietskörperschaft zu wiederkehrenden Beiträgen für die Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung herangezogen werden sollte, so das OVG zum Sachverhalt. Das eine seiner Grundstücke ist mit einem Wohnhaus bebaut und sowohl an die Wasserversorgungs- als auch Abwasserentsorgungseinrichtung der Gebietskörperschaft angeschlossen. Für das andere, gegenwärtig unbebaute Grundstück besteht die Möglichkeit, dass es an die Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen angeschlossen wird. Der Kläger brachte vor, dass kein Anschlusszwang bestehe.


Mehrere Finanzierungsmöglichkeiten für Wasserversorgungs- bzw.  Entwässerungseinrichtungen


Zur Finanzierung der Kosten und Aufwendungen einer Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung stehen dem Einrichtungsträger mehrere Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung, stellt das OVG in seinem Beschluss fest. So könnten die kommunalen Gebietskörperschaften nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Von Grundstückseigentümern, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, können sie Beiträge erheben.


Insoweit regle das KAG in § 7 Abs. 2 Satz 2, dass zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage einmalige Beiträge, zur Abgeltung der Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge erhoben werden können.


Daraus folgt dem OVG zufolge zunächst, dass Einmalbeiträge nicht zur Verfügung stehen, wenn es um Kosten geht, die nicht Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau darstellen. Des Weiteren sei festzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG schon ihrem Wortlaut nach einen einheitlichen Kostenbegriff verwenden.


Einmalige und wiederkehrende Beiträge sowie Benutzungsgebühren dürfen nebeneinander erhoben werden


Folgerichtig stelle § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG den kommunalen Gebietskörperschaften frei, einmalige und wiederkehrende Beiträge sowie Benutzungsgebühren nebeneinander zu erheben. Aufgrund dieser Regelungssystematik gehe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die kommunalen Gebietskörperschaften sämtliche laufende Kosten durch die dem Grunde nach gleichwertigen und austauschbaren Finanzierungsinstrumente der Benutzungsgebühren und/oder wiederkehrende Beiträge refinanzieren können. Ein Rangverhältnis bestehe nicht. Laufende Kosten seien dabei sowohl fixe als auch variable Personal- und Betriebskosten in Abgrenzung zu den durch Einmalbeiträge fakultativ finanzierbaren Investitionsaufwendungen, aber auch Abschreibungen und Zinsen für Fremd- und Eigenkapital.


Für Grundstücke des Klägers beitragsrelevante Vorteilssituation gegeben


Begrenzt würden die danach zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Gebühren- bzw. Beitragserhebung durch das Verbot der Doppelfinanzierung. Dass die beklagte Gebietskörperschaft dagegen verstoßen hätte, sei weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen.


Da die Möglichkeit der Inanspruchnahme den eine Beitragspflicht auslösenden Vorteil darstelle, sei die Bereitstellung der Anlage entscheidend. Für die veranlagten Grundstücke des Klägers sei eine beitragsrelevante Vorteilssituation gegeben, stellt das OVG in seinem Beschluss fest. Der Hinweis des Klägers, es bestehe kein Anschlusszwang, sei zwar durchaus zutreffend. Es stehe ihm aber jederzeit die Möglichkeit offen, sein Grundstück an die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Auch diese Anschlussmöglichkeit begründe einen beitragsrelevanten Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, so das OVG.


Anwendung des Vollgeschossmaßstabs rechtlich nicht zu beanstanden


Beitragsmaßstab für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Möglichkeit des Bezuges von Trinkwasser bzw. die Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, erläutert das OVG. Die Anwendung des Vollgeschossmaßstabes zur Bemessung des beitragsrechtlich relevanten Vorteils, die in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und auch des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt sei, gebe den Vorteil, der durch einen tatsächlichen Anschluss oder auch durch die bloße Möglichkeit eines Anschlusses an die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung vermittelt wird, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wieder.


Maßgeblich dafür sei in erster Linie die Erwägung, dass der beitragsrelevante Vorteil insbesondere durch den Umfang der möglichen baulichen Nutzung eines Grundstücks bestimmt wird und dieser wiederum maßgeblich sowohl von der Grundstücksfläche als auch von der möglichen Geschossfläche abhängt. Darüber hinaus zeichne sich der angewandte Maßstab vor allem durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit aus, so das OVG.