Verabschiedet wurde die Fassung, die sich aus dem Beschluss des Bundesrates (Bundesrats-Drucksache 784/21 – Beschluss) ergibt, teilte die Bundesregierung mit.
Die Verordnung trage im Wesentlichen dem Änderungsbedarf Rechnung, der sich für den Anhang 47 der Abwasserverordnung aus der Umsetzung der europäischen Festlegung zur besten verfügbaren Technik (Best Available Techniques Reference) für Feuerungsanlagen (Kraftwerke) – LCP-BREF – ergibt. Durch die nun vorgesehene Novelle der Abwasserverordnung werde das LCP-BREF in nationales Wasserrecht umgesetzt.
Bei der Änderung des Anhangs 54 für die Solarindustrie und des Anhang 35 für die Chipherstellung handelt es sich um eine Anpassung an den Stand der Technik, erklärte die Bundesregierung. In der momentanen Fassung spiegele der Anhang 54 den Wissensstand der Jahre 1995 bis 1998 und damit nicht den derzeitigen technologischen Entwicklungsstand wider, weshalb er für die Behörden nicht mehr vollzugstauglich sei.
Nach Darstellung des Bundesumweltministeriums (BMUV) entstehen dem Bund durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Die Wirtschaft werde durch Änderung einer Analysepflicht für per- und polyfluorierte Verbindungen (PFC) um 12.000 Euro jährlich belastet. Im Übrigen entstünden der Wirtschaft durch die Verordnung keine neuen Verpflichtungen. Die Novelle berücksichtige die „One-in-One-Out“-Regel, mit der die durch neue Regelungen verbundenen Belastungen für die Wirtschaft im gleichen Maße an anderer Stelle abgebaut werden. Eine entsprechende Einsparung sei mit der Neunten Novelle der Abwasserverordnung erfolgt und könne entsprechend verrechnet werden, so das Ministerium. Auch enthalte die Verordnung keine Informationspflichten.