BVerwG: Bei der Beförderung von Klärschlamm zur kommunalen Kläranlage gilt das Abfallrecht


Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens mit Hauptsitz in Rheinland-Pfalz, dass das KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße von ihrer Produktionsstätte mit einem Saug- und Pumpfahrzeugs zu einer circa fünf Kilometer entfernten kommunalen Kläranlage keine Anwendung findet, sondern dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unterfällt, war vom Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückgewiesen worden (Aktenzeichen 5 K 1924/18 vom 10.04.2019).


Die dagegen gerichtete Berufung des Pharma-Unternehmens war vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich (Aktenzeichen: 10 S 2566/19 vom 20.4.2021). Das beim Transport eingesetzte Saug- und Pumpfahrzeug sei eine Abwasseranlage, hieß es in dem Urteil des VGH in Mannheim. Das Absaugen eines Teils dieser Stoffe mit einem Saug- und Pumpfahrzeug zum Zweck des Transports der Stoffe zu einer weiteren Abwasserbehandlung bzw. zur Trocknung in der kommunalen Kläranlage führe nicht dazu, dass die genannten Stoffe wieder dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterfallen, weil mit der Entnahme der Stoffe die mit der Behandlung in der ZABA begonnene Abwasserbeseitigung noch nicht abgeschlossen ist, argumentierte der VGH.


Keine anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für
Klärschlamm-Transport


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geändert und die Berufung des Pharma-Unternehmens zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach der Abfallrahmenrichtlinie seien Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt sind, so das BVerwG. Solche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften existierten für den Transport von Klärschlamm auf der Straße aber nicht.