Abwasserbeitrag für zuvor im Außenbereich gelegene Grundstücks-Teilfläche zulässig


Die Kläger, Eigentümer einer Grundstücksfläche in Ortsrandlage im Gebiet der Gemeinde, wenden sich dagegen, dass sie zu einem Abwasserbeitrag herangezogen werden sollen, so das Gericht zum Sachverhalt. Der beklagte kommunale Zweckverband betreibt unter anderen für das Gebiet der Samtgemeinde und der zu dieser gehörenden Gemeinde, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt, eine Einrichtung zur zentralen Abwasserentsorgung.


Im Eigentum der Kläger befand sich das ursprünglich einheitliche Buchgrundstück mit einer Gesamtfläche von 2.679 qm, in dessen hinterem Grundstücksteil die Kläger Anfang der 1980er Jahre ein Einfamilienhaus errichtet hatten. Das Grundstück wurde in diesem Zeitraum an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen. Die Samtgemeinde, die bis zu ihrem Beitritt zum beklagten Abwasserverband entsorgungspflichtig war, hatte die Kläger für das Grundstück 1984 zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 8.059,50 DM herangezogen. Veranlagt wurde dabei eine Teilfläche von 1.017 m².


Teilung des ursprünglich einheitlichen Flurstücks


Aus dem ursprünglich einheitlichen Flurstück entstanden durch Teilung zwei Flurstücke und ein Flur. Die Teilung wurde vorgenommen, weil die Kläger beabsichtigten, das Grundstück, auf dem sich bereits das Wohnhaus befand, mit einem weiteren Wohnhaus zu bebauen.


Mit Bescheid vom 8. November 2017 setzte der Verband gegenüber den Klägern auf Grundlage seiner Abwasserabgabensatzung hinsichtlich des Flurstücks einen Abwasserbeitrag in Höhe von 1.587,00 Euro fest. Der Beitrag wurde erhoben für eine Teilfläche von 467 qm des insgesamt 1.724 qm großen Flurstücks; die bereits im Jahr 1984 veranlagte Fläche sowie die Fläche des Privatweges wurden dabei zum Abzug gebracht. Nach Erlass des Beitragsbescheides wurde das Flurstück als selbständiges Grundstück im Grundbuch der Gemeinde verzeichnet.


Gegen den Beitragsbescheid erhoben die Eigentümer im Jahr 2017 Klage. Sie machten geltend, dass die Abwasserabgabensatzung des Verbandes zwar einen Kostenerstattungsanspruch vorsehe, dass dies jedoch die Herstellung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses voraussetze. Ein neuer Anschluss sei jedoch nicht hergestellt worden. Der bestehende Anschluss sei bereits 1984 angelegt und abgerechnet worden. Eine Nachveranlagung für eine 33 Jahre zurückliegende Maßnahme sei nicht zulässig; vielmehr sei die Festsetzungsverjährung eingetreten.


Weiterer Beitrag für Teilfläche des ursprünglichen Flurstücks zu Recht erhoben


Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zufolge ist der Bescheid des Verbandes rechtmäßig. Der Beitragserhebung stehe auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. Der Verband habe zu Recht einen weiteren Beitrag für eine Teilfläche des ursprünglichen Flurstücks erhoben. Zwar führe auch eine Grundstücksteilung nicht dazu, dass die Grundstücksfläche, für die bereits ein Beitrag entstanden war, erneut veranlagt werden dürfte.


Ist aber für einen Teil des Grundstücks ein Beitrag noch nicht entstanden gewesen, stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung der Festsetzung eines später entstehenden Beitrags nicht entgegen. Dies sei unter anderem der Fall, wenn Flächen eines Grundstücks ursprünglich nicht veranlagt wurden, weil sich aufgrund der Lage des Grundstücks – teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich – der beitragsrelevante Vorteil allein auf die Innenbereichsflächen beschränkte. „Wachsen“ die übrigen Flächen in eine beitragsrelevante Nutzung „hinein“ und entsteht dadurch erstmals eine beitragsrechtlich relevante Vorteilslage, ist die - insoweit erstmalige - Erhebung des Beitrags zulässig, stellt das Verwaltungsgericht fest. In diesem Fall stelle die spätere Beitragserhebung keine unzulässige Nachveranlagung unter einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelveranlagung dar. So liege der Fall hier.


Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich auch
für das Beitragsrecht bindend


Mit Wirksamwerden der Einbeziehungssatzung aus dem November 2014 sei die gesamte Fläche des früheren Flurstücks und damit auch die hier streitgegenständliche weitere Teilfläche dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und damit baulich nutzbar geworden. Danach unterlag dem Urteil zufolge die gesamte Grundstücksfläche der Beitragspflicht, die – soweit nicht bereits in der Vergangenheit für den östlichen Grundstücksteil ein Beitrag entstanden war – durch Festsetzung und Erhebung des weiteren Beitrags realisiert werden durfte.


Habe die Gemeinde eine planungsrechtlich verbindliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich vorgenommen, dann sei diese auch für das Beitragsrecht bindend. Der Erlass der Einbeziehungssatzung durch die Gemeinde führte dem Urteil zufolge dazu, dass die Teilfläche des klägerischen Grundstücks westlich des in den 1980er Jahren errichteten Wohnhauses dem angrenzenden Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet wurde. Mit Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung sei daher die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erstmalig hergestellt worden, soweit die Teilflächen zuvor dem Außenbereich zuzuordnen waren.


Das Verbot der Doppelveranlagung der Erhebung des Abwasserbeitrages stehe dem streitgegenständlichen Bescheid nicht entgegen, heißt es in dem Urteil weiter. Eine Abwasserbeitragspflicht für die hier streitgegenständliche Teilfläche sei nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden, und die nun zu einem Abwasserbeitrag veranlagte Fläche sei erst mit Wirksamkeit der Abrundungssatzung in die beitragsrelevante Nutzung „hineingewachsen“, da sich der beitragsrelevante Vorteil zuvor allein auf den östlichen Grundstücksteil bezog und das Grundstück jedenfalls nicht über die von der Samtgemeinde im Jahr 1984 veranlagte Fläche hinaus beitragspflichtig war.