Grundgebührenpflicht entfällt bei Leerstand nicht, wenn Hausanschluss vorhanden ist


Wie das VG zum Sachverhalt ausführt, wendet sich der klagenden Grundstückseigentümer gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für den Zeitraum von Mitte Juli 2017 bis Mitte Juli 2018 in Höhe von 240 Euro.


Eigentümer sieht sich nicht als Kunde für die Verbrauchsstelle


Dagegen legte der Grundstückseigentümer Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er in den genannten Abrechnungszeiträumen kein Kunde oder Verbraucher für die genannte Verbrauchsstelle gewesen sei, er habe weder einen Vertrag unterschrieben noch seit dem Auszug seines Vaters im Jahre 2012 Wasser entnommen oder Abwasser eingeleitet. Es sei auch kein Wasser verfügbar, da eine Trinkwasserversorgung seit mindestens dem Jahre 2015 nicht mehr anliege. Deshalb stagniere auch seit Jahren der Zählerstand. Der aktuelle Zählerstand sei dem nicht genehmigten Zutritt eines Mitarbeiters des Verbandes bei Wechsel des Wasserzählers geschuldet. Dabei sei der Haupthahn nicht wieder geschlossen worden.


Zudem hielten die in der Schmutzwassergebührensatzung enthaltenen Regelungen für die Bemessung der Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage nach dem Nenndurchfluss/Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.


VG Cottbus: Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen liegt  bei „Lieferbereitschaft“


Das VG Cottbus hat die Klage abgewiesen. Der Vortrag des Klägers, das Grundstück werde nicht genutzt und das darauf befindliche Haus stehe seit dem Auszug seines Vaters leer, steht dem VG Cottbus zufolge der Erhebung einer Grundgebühr nicht entgegen. Verfügt ein Grundstück über einen Hausanschluss, also eine durchgehende Leitungsverbindung vom Haushalt zum öffentlichen Leitungsnetz, lässt der Leerstand eines Gebäudes allein die Grundgebührenpflicht nicht entfallen, stellt das Gericht fest.


Denn die Grundgebühr werde unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch Bezug von Wasser bzw. Ableitung von Abwasser nur dafür erhoben, dass diese gebührenpflichtigen Leistungen des Wasserbezuges bzw. der Abwasserentsorgung im Sinne einer „Lieferbereitschaft“ jederzeit in Anspruch genommen werden können. Darin liege die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen.


Gebührenpflichtige kann die Wohnnutzung jederzeit wieder aufnehmen


Das sei auch dann der Fall, wenn Gebäude wie Wohnhäuser - aus beliebigem Grund - nicht genutzt werden, und zwar auch dann, wenn dieser Zustand über einen längeren Zeitraum andauert. Auch Eigentümer von Grundstücken, die mit leerstehenden Wohnhäusern bebaut sind, nehmen nämlich Vorhalteleistungen in Anspruch, denn der Gebührenpflichtige könne jederzeit die Wohnnutzung wieder aufnehmen und damit gegenüber der Behörde sofort den Anspruch erwerben, dass dieser ihm die benötigte Menge an Trinkwasser liefert und das Abwasser abnimmt. Die Entscheidung für oder gegen die tatsächliche Inanspruchnahme liege allein in der Sphäre des Gebührenpflichtigen.


Steigende Leistung des Wasserzählers erhöht Höchstlastkapazität


Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenn- bzw. Dauerdurchfluss des Wasserzählers sei nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig, stellt das Gericht des Weiteren fest. Dem liege die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Leistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen.


Zählermaßstab macht
Gebührenstaffelung erforderlich


Werde, wie hier, ein Zählermaßstab gewählt, dann ist dem Urteil zufolge den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung bzw. dem Dauerdurchfluss der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine zumindest annähernde Beziehung setzt. So seien neben den Anforderungen des Gebotes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzprinzips vor allem die des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes zu erfüllen. Dementsprechend müssten die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen.


Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler habe die Behörde hier Gebrauch gemacht, indem sie, ausgehend von einem identischen Gebührensatz bei den Wasserzählern, zu unterschiedlichen, jeweils linear steigenden Gebührensätzen gelangt sei, heißt es in dem Urteil.