In dem Fall hatte das Oberverwaltungsgericht einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch der klagenden Eigentümer gegen die beklagte Gemeinde wegen der Entwässerung mehrerer Nachbargrundstücke über ein im klägerischen Grundstück verlaufendes Abflussrohr verneint. Die Gemeinde sei für die Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger, die in dieser Nutzung des Rohrs liege, nicht als Störerin verantwortlich, so das OVG.
Wie es in dem Beschluss des BVerwG heißt, ist das OVG zutreffend davon ausgegangen, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch die begründete Besorgnis voraussetzt, der Anspruchsgegner werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Anspruchstellers eingreifen. Ein hoheitlicher Eingriff durch den Hoheitsträger liege nicht vor, wenn nicht von diesem, sondern von dritter Seite eine Beeinträchtigung der Rechts- und Freiheitssphäre des Anspruchstellers droht. Insoweit komme ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem angegangenen Hoheitsträger nur in Betracht, wenn ihm das Verhalten des Dritten als eigenes zuzurechnen ist, so das BVerwG.
Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausführt, regelt § 56 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Abwasserbeseitigungspflicht seitens der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren nähere Ausgestaltung den Ländern überlassen bleibt. Die Vorschrift bestimme dagegen nicht eine Verantwortlichkeit des Abwasserbeseitigungspflichtigen für das Verhalten Dritter im Umgang mit Abwasser.
Wenn ein Abwassererzeuger sein Abwasser über fremdes Grundeigentum in ein Abflussrohr einleitet, das nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, aber den Anschluss an diese herstellt, sei dafür nicht der zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Behörde verantwortlich, heißt es in dem Beschluss.
Abflussrohr nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage
In dem behandelten Fall ist das Abflussrohr laut Entwässerungssatzung nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage, sondern unterliege als Grundstücksentwässerungsanlage der alleinigen Verantwortung des Grundstückseigentümers und werde nur von diesem, nicht aber von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft - der Gemeinde - genutzt.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Entwässerungsleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, kann sich dem BVerwG zufolge danach richten, ob die Leitung dazu bestimmt ist, Abwasser einer unbestimmten Anzahl nicht näher bezeichneter Einleiter aufzunehmen. Eine auch in dieser Hinsicht verlässliche Abgrenzung leiste jeweils die Widmung als Willensbekundung der zuständigen Stelle, die grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden sei.
Was die Zuordnung der Entwässerungsleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage und folglich die Abgrenzung der Verantwortungssphären des Einleiters einerseits, der abwasserbeseitigungspflichtigen juristischen Person des öffentlichen Rechts andererseits angehe, finde sich die Widmung, falls die Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe obliegt, in der Abwassersatzung der Gemeinde bzw. – im Fall einer zulässiger Übertragung dieser Aufgabe - der dann beseitigungspflichtigen Körperschaft.
Den Streitwert hat das BVerwG für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.