Bundestag beschließt EnWG-Novelle


Im Einzelnen:

  1. Haftungsregelungen für Verzögerungen bei der Errichtung und Störungen beim Betrieb von Offshore-Netzanbindungsleitungen

    Die Regelung sieht einen Entschädigungsanspruch der Offshore-Windkraftanlagenbetreiber gegen die Netzbetreiber vor, wenn die diese ihrer Anbindungspflicht aufgrund von Verzögerungen im Bau oder Betriebsstörungen der Leitungen nicht nachkommen können. Die Netzbetreiber können die Kosten hierfür abhängig vom Verschuldensgrad über eine Umlage auf den Strompreis wälzen. Die Höhe der „Offshore-Umlage“ ist auf maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Die Entschädigungspflicht des Netzbetreibers bei einfacher Fahrlässigkeit wurde nun auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Der Entschädigungshöchstbetrag wurde auf 110 Millionen Euro festgesetzt.

  2. Neuregelungen für den Kraftwerksbereich

    Neu aufgenommen wurden mit dem Hintergrund der Erfahrungen des letzten Winters Regelungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Kraftwerksbereich. Sie beinhalten u. a. verbindliche Pflichten zur Anzeige der Stilllegung von Kraftwerken mit einer 1-jährigen Frist, die Möglichkeit für Netzbetreiber und Bundesnetzagentur, die Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke gegen Kostenerstattung vorübergehend zu verhindern sowie auch die Absicherung des Gasbezugs systemrelevanter Gaskraftwerke. Die Bundesnetzagentur hat die Möglichkeit den Kraftwerksbetreiber zu verpflichten, das Kraftwerk fünf weitere Jahre zu betreiben.

    Im Rahmen einer Verordnung soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens das im letzten sowie in diesem Winter praktizierte Verfahren der Vorhaltung von Reservekraftwerken für den Winter kodifiziert und systematisiert werden.

  3. Konzessionsvergabe

    Nicht aufgenommen hat der Bundestag die vom DStGB initiierte und vom Bundesrat übernommene Anpassung der für die Konzessionsvergabe einschlägigen Vorschriften der §§ 46, 48 EnWG. Der DStB wird die Änderungsvorschläge auch im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens einbringen.


Quelle: Info des DStGB vom 30.11.2012

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(GStB-Nachricht Nr. 0252 vom 03.12.2012; Az.: 810-00 GF/nm)