Wie die Behörde mitteilt, muss der Förderantrag künftig dort eingereicht sein, bevor der Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. Anderenfalls müsse eine Ablehnung erfolgen.
Unter „der Umsetzung der Maßnahme“ sei der Vertragsschluss mit dem Installateur, dessen Beauftragung oder auch bereits der Abschluss eines Contractingvertrages mit einem Contractingunternehmen zu verstehen. Diese vertraglichen Vereinbarungen dürften künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Antrag gestellt, d.h., wenn der Antrag beim BAFA eingegangen sei. Planungsleistungen dürften jedoch vor Antragstellung erbracht werden.
Die Neuregelung sei besonders für private Antragsteller und für die Basisförderung von Relevanz und betreffe damit mehr als die Hälfte der jährlich eingehenden Anträge. Die bisherige Möglichkeit einer Antragstellung erst nach Durchführung der Maßnahme werde durch die Neuregelung gestrichen. Es gebe allerdings eine Übergangsfrist für Antragsteller, die ihre Heizung bis zum 31. Dezember 2017 in Betrieb nehmen. Die bisherigen technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen bestehen unverändert fort.
Die Förderung wird auf der Basis des Marktanreizprogramms (MAP) gewährt. Mit der Verfahrensänderung werden die Förderverfahren des MAP vereinheitlicht und die Umsetzung der Förderstrategie für Energieeffizienz und erneuerbare Energien des Bundeswirtschaftsministeriums vorbereitet, heißt es. Die Neuregelung der Förderrichtlinien sowie weitere Informationen zum Förderprogramm sind auf der Internetseite des BAFA verfügbar.