Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalteten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führten zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung, urteilten die Richter (Az.14 U 2612/15).
Die Parteien im Rechtsstreit sind Nachbarn. Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe, welche zwei Meter vom Grundstück der Kläger entfernt ist. Die Kläger verlangen, dass die Beklagte die Wärmepumpe beseitigt, weil von dieser eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der Klage im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch stattgegeben. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beklagte ebenfalls verurteilt, die Wärmepumpe zu entfernen.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Beklagte die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche, die mindestens drei Meter betrage, nicht gewahrt habe. Die Wärmepumpe sei eine „andere Anlage“ im Sinne der Bayerischen Bauordnung, da von ihr eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe.
Es komme nicht auf die Dimension der Anlage selbst sondern auf die Emissionen an, die sie generell verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, die von der Wärmepumpe ausgehen, seien diese „jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden“, heißt es seitens des OLG. Dieser solle aber gerade durch die Vorschriften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück komme, stehe aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.
Der Senat führt aus, dass der Beseitigungsanspruch kein Verschulden der Beklagten voraussetzt. Für nicht anwendbar hält das OLG Nürnberg die Überbauvorschrift des BGB, da es sich bei der Wärmepumpe um kein Gebäude handele. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger konnte der Senat im konkreten Fall nicht erkennen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen.