Für Anlagen, die erfolgreich an den Biomasse-Ausschreibungen teilnehmen, dürfte ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb möglich sein, wenn preisgünstige Rest- und Abfallstoffe zum Einsatz kommen, heißt es in einer Stellungnahme des Umweltministeriums zu einem Antrag der Grünen. „Bei Biogasanlagen mit überwiegendem Einsatz von Energiepflanzen wird dies nur unter besonders günstigen Bedingungen und insbesondere bei Großanlagen möglich sein.“
In den Jahren 2021 bis 2023 läuft nach Angaben der Bundesnetzagentur der EEG-Vergütungsanspruch für 156 Biomasseanlagen in Baden-Württemberg aus. Sie umfassen eine installierte Leistung von 107 MW. Auch für Windkraftanlagen mit einer Leistung von 179 MW und Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 66 MW läuft dann die Vergütungsperiode ab.
Bei Biogasanlagen seien nach 20-jähriger Betriebszeit in der Regel wieder größere Investitionen erforderlich, um einen sicheren technischen Betrieb zu gewährleisten, schreibt das Umweltministerium. Hierbei hänge es von den Parametern des Einzelfalls ab, ob der Betreiber, etwa im Fall einer angeschlossenen Nahwärmeversorgung, an einer Ausschreibung teilnimmt, um in eine weitere Förderperiode zu gelangen, „oder ob er nach einer anderen technischen Möglichkeit sucht, etwa den Bau einer Freiland-Solarthermie-Anlage, um seine Kostenstruktur zu verbessern“.
Anders als bei Wind- und Solaranlagen sei die Kostenstruktur von Biomasseanlagen stark von den Betriebs- und Verbrauchskosten geprägt. Ein Weiterbetrieb von Biomasseanlagen nach Auslaufen der EEG-Vergütung sei deshalb vor allem dann denkbar, wenn neben dem Verkauf von Strom und Wärme noch zusätzliche Einnahmen generiert werden könnten. Dies könne dann der Fall sein, wenn entsorgungspflichtige Abfallstoffe eingesetzt werden, für die Entsorgungsgebühren erhoben werden können (z. B. Speisereste).
Für Biomasseanlagen sieht das EEG 2017 die Möglichkeit vor, dass Bestandsanlagen an der Ausschreibung teilnehmen und sich um eine Vergütungsverlängerung um zehn Jahre bewerben können. Die Bundesnetzagentur hat jüngst den Startschuss für die erste Ausschreibungsrunde gegeben. Dabei handelt es sich um gemeinsame Ausschreibungen für alle Biomassearten, für alle Größenklassen und für Neu- und Bestandsanlagen. Für Bestandsanlagen gilt dabei eine Gebotsobergrenze von aktuell 16,9 Cent pro kWh, für Neuanlagen von 14,88 Cent pro kWh. Anlagen, die Altholz einsetzen, können nicht an der Ausschreibung teilnehmen. Hier wird davon ausgegangen, dass der Altholzmarkt über entsprechende Zuzahlungen für die Entsorgung des Altholzes einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb zulässt.
Die Ausschreibung bevorzugen über den zulässigen Höchstwert Bestandsanlagen gegenüber Neuanlagen. Der Ausbaupfad mit brutto 150 bis 200 MW pro Jahr sei mit Blick auf die notwendige Überbauung „ziemlich knapp bemessen“, sodass zwar möglicherweise die installierte Leistung erhalten bleiben könne, aber die Stromerzeugung aus Biomasse, speziell aus Biogas, zurückgehen werde, heißt es weiter. Bei einem Weiterbetrieb von Biogasanlagen über 20 Jahre hinaus ist die Höchstbemessungsleistung auf 50 Prozent der installierten Leistung beschränkt. Die Anlagen müssen also mindestens doppelt überbaut werden, zur bestehenden Leistung muss mindestens eine Leistung in derselben Höhe zugebaut werden.
Durch die Überbauung sei eine flexible Stromerzeugung möglich, die zusätzliche Einnahmequellen bei der Stromvermarktung ermögliche. Die Kosten für die Überbauung können für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, in der Regel in voller Höhe über die Flexibilitätsprämie nach EEG 2014 ab- gedeckt werden, führt das Ministerium in seiner Stellungnahme weiter aus. Der mögliche geförderte Zubau ist dabei deutschlandweit auf 1.350 MW beschränkt, von denen bisher 343 MW ausgeschöpft wurden.
Neben günstigen Einsatzstoffen und flexibler Stromvermarktung seien vor allem Einnahmen aus dem Wärmeverkauf ein wesentlicher Faktor für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb bei abgesenkten Vergütungssätzen. Für die Lieferung von Nutzwärme seien in der Regel erhebliche Investitionen erforderlich. Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor 2012 können für eine Wärmenutzung den KWK-Bonus erhalten. Eine Investition in eine Wärmenutzung, wie z. B. Bau oder Belieferung eines Wärmenetzes, könne in diesen Anlagen je nach Restlaufzeit „zu erheblichen Teilen“ über den KWK-Bonus finanziert werden.
Das Umweltministerium unterstütze im Rahmen der Förderung von Wärmenetzen ebenfalls die Wärmelieferung durch Biomasseanlagen. Zudem gebe es hierzu noch Boni, z. B. für solarthermische Anlagen oder für besonders verlustarme Wärmenetze mit niedrigen Rücklauftemperaturen und hohen Anschlussdichten.
Mit Blick auf die Anfang der 2020er-Jahre aus der Förderung fallenden Wind- und Photovoltaikanlagen ist das Umweltministerium optimistisch, was die Zukunftsperspektive angeht. Bei der Photovoltaik sei davon auszugehen, dass insbesondere Dachanlagen auch nach dem Auslaufen der EEG-Vergütung weiter in Betrieb bleiben werden. „Aufgrund der langen Lebensdauer der Module macht ein Neuaufbau in aller Regel keinen Sinn“, betont das Ministerium.
Zudem seien die Anlagen nach 20 Jahren abgeschrieben und verursachten „fast keine Betriebskosten“. Es sei aber zu erwarten, dass dann durch den ver- mehrten Einsatz von Energiespeichern versucht werde, den Eigenverbrauch zu erhöhen.
Bei Freiland-PV-Anlagen hänge der Weiterbetrieb von der Eigentümerstruktur und den Verhältnissen im Einzelfall beim Grundeigentum ab. „Aber auch diese Anlagen sind abgeschrieben, verursachen praktisch keine Betriebskosten und können daher gegebenenfalls auch mit niedrigen Erlösen an der Strombörse problemlos weiter betrieben werden.“
Windenergieanlagen könnten, soweit die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, ebenfalls weiter betrieben werden. Hier hänge es vom jeweiligen Einzelfall ab, ob ein Weiterbetrieb auf Basis der Börsenpreise wirtschaftlich ist. „Technische Ersatzinvestitionen oder Pachtpreise sind dann weitere ausschlaggebende Faktoren für den Weiterbetrieb.“
Das Auslaufen der Förderung nach dem Vergütungssystem des (alten) EEG habe grundsätzlich keine Auswirkungen auf die immissionsschutzrechtliche Bewertung bestehender Windenergieanlagen bzw. deren Genehmigungen, auch wenn die Zulassungsbehörde in Ausnahmefällen Befristungen vornehme. Unter welchen Voraussetzungen eine Windenergieanlage in einem solchen Fall weiterbetrieben bzw. ob eine neue Genehmigung erteilt werden könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.