Wie BNetzA-Präsident Jochen Homann erklärte, sollen die erneuerbaren Energien verstärkt entsprechend ihrer gewachsenen Bedeutung am Regelenergiemarkt teilnehmen können. Die neuen Regelungen erleichterten darüber hinaus auch anderen Anbietern die Teilnahme an diesem Markt.
Bei der Stromversorgung müssen sich Erzeugung und Verbrauch elektrischer Energie stets die Waage halten. Abweichungen zwischen Erzeugung und Entnahme im Stromnetz müssen durch den Einsatz von Regelenergie ausgeglichen werden, damit es zu keiner Gefährdung der Systemstabilität kommt, heißt es in einer Mitteilung der BNetzA. Regelenergie bezeichnet die Energie, die ein Netzbetreiber benötigt, um unvorhergesehene Leistungsschwankungen im Stromnetz auszugleichen. Für die Beschaffung von Regelenergie am Strommarkt sind die Übertragungsnetzbetreiber für ihre jeweilige Regelzone verantwortlich. Systemdienstleistungen im Regelenergiebereich sind unter anderem Sekundärregelleistung und Minutenreserve.
Die Systemdienstleistungen Sekundärregelleistung und Minutenreserve sollen nicht mehr überwiegend durch konventionelle Erzeugungsanlagen, sondern zunehmend durch Erneuerbare-Energien-Anlagen bereitgestellt werden, heißt es. Die neuen Ausschreibungsbedingungen ermöglichten künftig Windenergie- und Photovoltaikanlagen den Eintritt in diesen Markt, erleichterten aber auch steuerbaren Verbrauchern und Speichern, ihre Flexibilität für Sekundärregelleistung und Minutenreserve zur Verfügung zu stellen.
Die Weiterentwicklung der Ausschreibungsbedingungen für die Sekundärregelleistung umfasst der Behörde zufolge den Wechsel von einer wöchentlichen zu einer kalendertäglichen Ausschreibung. Zudem werden die Produktzeiten deutlich auf vier Stunden verkürzt. Darauf seien insbesondere die Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen angewiesen, um eine Prognose und Einsatzentscheidung ihrer Kapazität vornehmen zu können. Die Minutenreserve wird unter anderem von einer werk-/arbeitstäglichen ebenfalls auf eine kalendertägliche Ausschreibung umgestellt. Dies sowie die Beibehaltung von 4-Stunden-Produkten führe zu einer Harmonisierung der Ausschreibungsbedingungen von Sekundärregelleistung und Minutenreserve und biete den Anbietern dieser Regelenergiequalitäten die Chance auf Synergieeffekte.
Die Festlegungen sehen Ausnahmeregelungen vor, nach denen von der Mindestangebotsgröße von fünf MW abgewichen werden kann. Das ermögliche kleinen Anbietern von Sekundärregelleistung und Minutenreserve eine eigenständige Marktteilnahme. Anbieter von Sekundärregelleistung und Minutenreserve können ihre Anlagen nach den Festlegungen schließlich nicht nur regelzonenintern, sondern auch regelzonenübergreifend besichern, so die Bundesnetzagentur. Die Festlegungen zu den Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten für Sekundärregelleistung und Minutenreserve sind auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht.