Davor warnen die Behrens Rechtsanwälte aus Leipzig. Die innowatio GmbH ist einer der größten Direktvermarkter von Strom aus Windenergie und Biogas-Anlagen in Deutschland. Unabhängig davon, ob Anlagen-Betreiber kündigen oder mit der innowatio GmbH weiterarbeiten wollen: In beiden Fällen drohen der Kanzlei zufolge juristische Fallstricke.
„Klar ist, dass die innowatio GmbH ausstehende Direktvermarktungserlöse zunächst nicht zahlt, weil der vom Gericht eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter solche „Altverbindlichkeiten“ nicht bedient“, so die Kanzlei. Für die Zukunft kann ein Anlagenbetreiber versuchen, weiterhin Zahlungen von Direktvermarktungserlösen von der insolventen Gesellschaft für den von ihm weiter gelieferten Strom zu erhalten. „Damit diese Zahlungen aber insolvenzfest an ihn fließen können, müssen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter spezielle Vereinbarungen über die Begründung von Masseverbindlichkeiten getroffen werden“, sagte der auf Energie- und Insolvenzrecht spezialisierte Leipziger Rechtsanwalt Klaus Behrens.
Eine weitere Option bestehe darin, zu einem anderen Direktvermarkter zu wechseln. Dann müsse der bestehende Vertrag mit der innowatio GmbH rechtswirksam gekündigt werden. Nach Ansicht der Kanzlei bedarf dieser Schritt der Unterstützung eines Spezialisten. Denn die in den Verträgen meist vorgesehene Klausel, dass eine Kündigung bei Insolvenz eines Vertragspartners möglich ist, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtsunwirksam. Außerdem müsse der Anlagenbetreiber in diesem Fall berücksichtigen, dass der Wechsel zu einem anderen Direktvermarkter aus bilanzkreistechnischen Gründen frühestens zum 1. Januar 2018 möglich sei und er in der Zwischenzeit keine Direktvermarktungserlöse mehr erhalten werde.
Daraus könne für den Anlagenbetreiber eine erhebliche Deckungslücke gegenüber der finanzierenden Bank entstehen. „In dieser Phase kommt es darauf an, eine Option zu wählen, die rechtssicher und betriebswirtschaftlich vernünftig ist“, so Behrens.