Für den Gebotstermin am 1. Dezember 2017 beträgt das Höchstgebot sieben Cent je Kilowattstunde (ct/kWh), teilte die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis das Volumen der Ausschreibungsrunde erreicht ist. Für diese erste Runde beträgt das Ausschreibungsvolumen für KWK-Anlagen 100 Megawatt installierte KWK-Leistung.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Erlass der KWK-Ausschreibungsverordnung auch die Förderung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung im Anlagensegment von mehr als einem bis einschließlich 50 Megawatt auf Ausschreibungen umgestellt hat. „Die wettbewerbliche Ermittlung der KWK-Förderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer wirtschaftlich tragfähigen Umgestaltung der deutschen Energieversorgung. Die Bundesnetzagentur wird bei der Durchführung der KWK-Ausschreibungen auf ihre Erfahrungen aus den EE-Ausschreibungen zurückgreifen“, sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Genehmigung ist vor der Teilnahme nicht erforderlich
Die Ausschreibungen betreffen grundsätzlich alle deutschen Anlagen im Anlagensegment. Eine Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist für die Teilnahme an den Ausschreibungen nicht erforderlich. Die Bieter müssen die Projekte aber im Marktstammdatenregister registriert haben. Im ersten Gebotstermin ist es aufgrund der Verzögerung bei dem Implementierung des Marktstammdatenregisters ausreichend, wenn der Registrierungsantrag dem Gebot beigefügt wird.
Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit beträgt grundsätzlich 70 € pro gebotenem Kilowatt KWK-Leistung: Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit einer KWK-Leistung von zwei Megawatt, so ist eine Sicherheit von 140.000 € zu zahlen. Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr überwiesen oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaftsformulars gestellt werden.
Übergangsbestimmung
Mit der Bekanntgabe der Ausschreibungen am 6. Oktober 2017 beginnt auch die zweiwöchige Frist zur Abgabe der Verzichtserklärung nach § 35 Absatz 14 KWKG. Diese ist wichtig für Anlagenbetreiber, deren Anlagen die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen erfüllen und die eine Förderung nach dem alten Förderregime der gesetzlich festgelegten Zuschlagszahlungen in Anspruch nehmen können und wollen. Das Formular zur Abgabe der Verzichtserklärung ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Dort finden sich ebenfalls die aktuellen Ausschreibungsbedingungen. Die Bundesnetzagentur hat mit der Bekanntmachung der Ausschreibung zudem Formulare für die Gebotsabgabe veröffentlicht, die alle Bieter verwenden müssen, um an den Ausschreibungen teilnehmen zu dürfen. Diese Formulare helfen, das Verfahren schnell und rechtssicher abzuwickeln.