Gebotsobergrenze im Regelenergiemarkt für Händlerverband nicht mit EU-Recht vereinbar


Nach Ansicht des Verbandes Deutscher Energiehändler (EFET Deutschland) ist die Gebotsobergrenze im Regelenergiemarkt nicht mit EU-Recht vereinbar. Wie der Verband in einer Mitteilung schreibt, habe das Jahr für die Energiehändler nicht gut begonnen. Direkt zu Beginn des neuen Jahres habe sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) für eine Gebotspreisobergrenze von 9.999 Euro für Arbeitspreise für die Sekundärregelleistung und die Minutenreserve entschieden. EFET Deutschland kritisiert diese Preisgrenze massiv und sieht die europäischen Vorgaben des Clean Energy Package verletzt.


„Ohne vorherige Konsultation oder Vorwarnung eine Preisobergrenze festzulegen, wird das Problem der falsch konstruierten Bezuschlagungsregel für die Regelenergie nicht lösen“, so der Vorstandsvorsitzende von EFET Deutschland, Jörg-Stefan Göbel. Der Verband lehnt die Einführung von Gebotspreisobergrenzen und jeglichen Preisgrenzen ab, die nicht auf Grund von technischen Restriktionen erforderlich sind.


Nach Überzeugung von EFET Deutschland muss der Markt so weiterentwickelt werden, dass der Wettbewerb zur Entfaltung kommt und Systemdienstleistungen zu den volkswirtschaftlich besten Kosten bereitgestellt werden. Das sei auch ausdrücklich das Ziel der Bundesregierung, die sich aus diesem Grund 2015 klar dazu bekannt habe, keine Preisgrenzen einzuführen, die die freie Preisbildung im Energiemarkt einschränken würden. „Eine Preisobergrenze zur Disziplinierung von Marktteilnehmern wäre nach Inkrafttreten der nun vom Europäischen Rat beschlossenen Fassung des Clean Energy Package auch nicht mit den darin enthaltenen Regelungen vereinbar“, so Göbel weiter.


Bei Verdacht auf unzureichenden Wettbewerb muss das Marktdesign
angepasst werden

Wenn der Verdacht der BNetzA bestehe, dass in einem abgegrenzten Markt durch das Marktdesign unzureichender Wettbewerb herrscht, müsse folgerichtig das Marktdesign angepasst werden. Preisobergrenzen lösten das Problem nicht, sondern dämpften im besten Fall den unerwünschten Effekt eines nicht funktionierenden Marktes. EFET Deutschland regt deshalb eine Überprüfung der Bezuschlagungsmethodik von Regelenergie an, die mit dem Network Code Balancing und der zukünftigen europäischen Strombinnenmarktverordnung vereinbar sein müsse.


Bezuschlagung der Regelenergiegebote von Höhe des Leistungspreises abhängig

Derzeit ist die Bezuschlagung der Regelenergiegebote im Wesentlichen von der Höhe des Leistungspreises abhängig, heißt es. Die Höhe der gebotenen Arbeitspreise werde bei der Bezuschlagung nicht bzw. nur nachrangig berücksichtigt. In der Leistungsauktion bestehe damit ein ausreichender Wettbewerb unter den Bietern. Das zeige sich darin, dass der Wert für gesicherte Leistung seit einiger Zeit sehr gering und in einigen Produkten praktisch null €/MW ist. Sobald der Leistungszuschlag erteilt sei, fänden die Abrufe der Netzbetreiber nach merit order der gebotenen Arbeitspreise aus den in der Leistungsauktion bezuschlagten Geboten statt. Die Abrufe erfolgten also aus einem deutlich kleineren Angebot unter deutlich weniger Wettbewerbern. Dieser Konstruktionsfehler verhindere, dass im zweiten Schritt ausreichender Wettbewerb stattfinde.