Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg jetzt entschieden. Die Richter wiesen die Beschwerden der Windkraftgegner gegen Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg zurück, die den Weiterbau Anfang des Jahres ermöglicht hatten. Dem VGH zufolge sind die Windräder rechtmäßig und der Beschluss unanfechtbar (Az.: 10 S 184/18, 185/18 und 186/18).
Das Landratsamt Ortenaukreis hatte der Bürgerwindrad Nillkopf GmbH im Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit jeweils 3000 kW Leistung, 149 m Nabenhöhe und 115,7 m Rotordurchmesser erteilt und die Genehmigung sodann für sofort vollziehbar erklärt, teilte der VGH mit.
Geklagt hatten Anwohner: Windpark schade dem Tourismus
Dagegen lehnten Anwohner, die sich zwischen 900 und 1.900 m Entfernung zur nächstgelegenen geplanten Windkraftanlage befinden, Klage ein. Sie beriefen sich unter anderem auf von den Anlagen ausgehende unzumutbare Schall- und Lichtimmissionen und eine optisch bedrängende Wirkung für ihre Anwesen. Der Bau und Betrieb des Windparks gefährde die Trinkwasserversorgung sowie die Hühnerhaltung und schade der Attraktivität der Wanderwege in der Region sowie dem Tourismus. Die Anlagen seien ohnehin unwirtschaftlich.
Richter: Vorbringen der Kläger insgesamt nicht stichhaltig
Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte die Eilanträge der Antragsteller mit ausführlichen Begründungen ab. Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos. Das Vorbringen der Antragsteller sei insgesamt nicht stichhaltig, hieß es seitens des VGH.
Tieffrequenter Schall durch eine Windenergieanlage unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs führe nicht zu Gesundheitsgefahren. Im Übrigen bleibe die prognostizierte anlagenbedingte Zusatzbelastung deutlich hinter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zurück, weshalb auch keine unzumutbaren Lärmbelastungen zu erwarten seien, so die Richter.
Ohne Erfolg berufe sich eine Antragstellerin darauf, die Vermietung ihrer Ferienhäuser drohe unter dem Windpark zu leiden. Belange des Tourismus begründeten für einen Vermieter von Ferienhäusern keine nachbarschützende Rechtsposition gegenüber einem Windpark. Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schütze nur gegen unzumutbare Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten eines Anwesens. Ein potentieller Rückgang von Vermietungen aufgrund von Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage reiche für eine solche unzumutbare Beeinträchtigung nicht aus.