Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren (Az.: 8 B 11970/17.OVG) entschieden. Dem Gericht zufolge bedarf es einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob es zu einer Störung einer militärischen Radaranlage kommen kann.
So liegen die geplanten Windenergieanlagen im Übungsgebiet der radaranlagengestützten elektronischen Luftkampfübungsanlage „Polygone“, die gemeinsam von der deutschen Luftwaffe, der US-Airforce und den französischen Luftstreitkräften betrieben wird. Laut Bundeswehr wird durch das „Hängenbleiben“ von Radarstrahlen an den Rotorblättern eine erhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der trinationalen Luftkampfübungsanlage „Polygone“ bewirkt. Die Genehmigungsbehörde des Landkreises sah dies als nicht überzeugend an und erließ den beantragten Genehmigungsbescheid.
OVG misst ungestörtem Betrieb der Polygone-Anlage besondere Bedeutung bei
Nachdem die Bundesrepublik Deutschland gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben hatte, ordnete das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße auf Antrag der Betreibergesellschaft die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an, weil aus seiner Sicht das Interesse der Betreiber an einem Gebrauchmachen von der Genehmigung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiege.
Auf die erneute Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland änderte das OVG die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs ab. Aufgrund einer summarischen Prüfung im Eilverfahren sei die Sach- und Rechtslage derzeit offen. Es bedürfe weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Hierfür werde voraussichtlich von Bedeutung sein, in welchem Umfang noch ein von Windenergieanlagen nicht betroffenes Areal für den militärischen Trainingsbetrieb zur Verfügung stehe und ob dort Flugmanöver in der von der militärischen Aufgabenstellung der Anlage her gebotenen Bandbreite vorgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund überwiege derzeit das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem möglichst ungestörten Betrieb der verteidigungs- und bündnispolitisch besonders bedeutsamen Polygone-Anlage.