Gemeinsam mit der Branche sei eine Lösung gefunden worden, die Rechtssicherheit für die Betroffenen sicherstelle, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (Drs. 19/9187) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 19/8471). Da viele Betreiber offenbar Probleme hätten, diese Fristen einzuhalten, soll es individuelle Bescheide mit entsprechenden Fristen geben.
Nach Angaben der Bundesregierung sind mit Stand Januar 2018 als Ergebnis einer Umfrage von 8.383 Normalladesäulen (öffentlich zugängliche bzw. private, an denen abgerechnet wird) etwa 69 Prozent umrüstbar. Die verbleibenden 31 Prozent können den Angaben zufolge aus teils technischen, teils wirtschaftlichen Gründen nicht umgerüstet werden. Von insgesamt 1.742 Wallboxen mit nur einem Ladepunkt seien 38 Prozent umrüstbar. Zudem seien alle 1.437 Schnellladesäulen als nachrüstbar angegeben worden. Die Umfrage erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, heißt es.
Session Fees grundsätzlich nicht mehr zulässig
Gefragt nach der Unzulässigkeit sog. Session fees, teilt die Bundesregierung mit, dass alle Ladesäulenbetreiber ab dem 1. April 2019 gesetzlich dazu verpflichtet sind, gemäß § 3 Preisangabenverordnung (PAngV), eine verbrauchsabhängige Abrechnung nach KWh zu ermöglichen. Die Frage, ob diese Abrechnung eich- und messrechtskonform geschieht, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Damit sind Session Fees ab dem 1. April 2019 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Der Vollzug der PAngV liege im Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Abrechnung könne im Rahmen der Ermessensausübung der Preisbehörden im individuellen Verwaltungsverfahren Berücksichtigung finden.
Gesonderte Förderungen für Ladenetzbetreiber zur Umrüstung ihrer Ladesäulen sind den weiteren Angaben der Bundesregierung zufolge nicht möglich, da der Bund nicht nachträglich etwas fördern könne, was bereits bei Errichtung der Ladesäule gesetzlich vorgegeben war.