„Wir wollen Risiken für die Versorgungssicherheit minimieren. Gefährliche Unterdeckungen der Bilanzkreise sollen sich nicht lohnen“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Ab dem 15. Januar 2020 dürfen Bilanzkreisverantwortliche die Energiemengen in ihren Bilanzkreisen im potentiell systemkritischen Zeitraum der letzten 15 Minuten vor dem Erfüllungszeitpunkt nur noch ausgeglichen bewirtschaften. Diese Verpflichtung war bereits im Rahmen der genehmigten Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche (Bilanzkreisvertrag) zum 1. Mai 2020 vorgesehen gewesen. Zur Steigerung der Disziplin beim Bilanzkreisausgleich wird sie nun früher in Kraft gesetzt.
Über eine Anpassung des sogenannten „80-Prozent-Kriteriums“ in der Berechnungsmethode für den regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) wird für Bilanzkreisverantwortliche ein stärkerer finanzieller Anreiz zum Ausgleich der Energiemengen gesetzt. Zukünftig werde ein Zuschlag bzw. Abschlag auf den reBAP in Höhe von 50 Prozent, mindestens jedoch 100 €/MWh, bereits dann fällig, wenn der Saldo des Netzregelzonenverbundes einen Wert von mehr als 80 Prozent der kontrahierten Regelleistung ausweist, führt die BNetzA aus. Dabei komme es nicht wie bisher auf die Höhe des Regelenergieabrufs an. Damit greift das Kriterium früher als bisher. Die neue Regelung ist ab dem Liefermonat Februar 2020 anzuwenden.
ÜNB sollen mehr Daten zur Bewertung der Forward-Fahrpläne erhalten
Zur Ermöglichung eines kurzfristigen Monitorings der Übertragungsnetzbetreiber über die Bewirtschaftungsgüte der in der jeweiligen Regelzone geführten Bilanzkreise wird als dritte Maßnahme vorgesehen, den Umfang der hierfür zur Verfügung gestellten Daten zum 1. April 2020 zu erhöhen. So sollen die Übertragungsnetzbetreiber künftig für viertelstündlich gemessene Einspeiser und Verbraucher einzelzählpunktscharfe Messwerte am folgenden Werktag erhalten, um auf dieser Basis eine schnelle Plausibilisierung der eingereichten Forward-Fahrpläne sowie eine kurzfristige Einschätzung über Bilanzkreisunausgeglichenheiten vornehmen zu können.