Eich- und Messgebühren - Anpassung der Gebührensätze


Die Bundesregierung plant eine Erhöhung der Gebührensätze für die Vornahme der individuell zurechenbaren Leistungen nach MessEV (siehe Bundesratsdrucksache 51/19). Die geplanten Gebührensätze finden sich in dieser Drucksache für Wasser, Gas, Strom und Wärme auf den Seiten 23 bis 30. Daneben werden dem technischen Fortschritt folgend Gebührentatbestände für einige neue Messgeräte geschaffen, alles nicht im Bereich der Ver- und Entsorgung.

Aus der Begründung:


I. Problem und Ziel
Aufgrund der Neustrukturierung des Mess- und Eichgesetzes wurde im Jahre 2015 die Mess- und Eichgebührenverordnung geschaffen, mit der die bisher geltende Eichkosten-verordnung abgelöst wurde. Die Gebührensätze für die Vornahme individuell zurechenba-rer öffentlicher Leistungen müssen regelmäßig und zeitnah an aktuelle Kostenentwicklun-gen angepasst werden. Basis der im Jahre 2015 geregelten Gebührensätze sind Gebüh-renberechnungen aufgrund konkreter bzw. anhand von Tarifsteigerungen und Inflationsra-ten ermittelter Personal- und Sachkostendaten der Jahre 2012 bis 2017. Daher muss nun eine Anpassung der Gebührensätze für die Jahre 2019 bis 2023 erfolgen.


II. Wesentlicher Inhalt
Anpassung der Gebührensätze an die konkreten bzw. anhand von Tarifsteigerungen und Inflationsraten ermittelten Personal- und Sachkostendaten für die Jahre 2019 bis 2023.


VI.5. Weitere Kosten
Mit der Anpassung der Gebühren entstehen zusätzliche Kosten für diejenigen, die Mess-geräte, sonstige Messgeräte, Zusatzeinrichtungen oder Teilgeräte verwenden bzw. Fer-tigpackungen herstellen, einführen oder verwenden. Diese Kosten sind allerdings in Rela-tion zu den mit den Messgeräten beziehungsweise mit den Fertigpackungen erzielten Umsätzen überwiegend marginal. Dieses betrifft sowohl die mit dem Verkauf verbunde-nen Umsätze als auch die durch die Verwendung erzielten Erlöse. In geringem Umfang sind auch die Bürger betroffen, nämlich insbesondere dann, wenn sie eine Befundprüfung von Verbrauchsmessgeräten beantragen und keine Nonkonformität festgestellt wird. Die Belastung durch die Gebührensatzerhöhungen pro Betroffenem ist jedoch gering. So ste-hen dem geschätzten Einnahmenzuwachs von rund 9 (ab 2019) bzw. 16 (ab 2021) Millio-nen Euro pro Jahr für die Haushalte der Länder rund eine Million individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen gegenüber.