Doppelbelastung von Speichern: Bundesregierung will Trilog-Ergebnis fristgerecht umsetzen


Die Bundesregierung erklärt, dass sie die im Zuge der Strommarktrichtlinie gefundene Lösung „fristgerecht“ in nationales Recht umsetzen will. Sie macht in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der FDP im Bundestag zugleich deutlich, dass die Bestimmungen der Strommarktrichtlinie „den Mitgliedstaaten nicht pauschal auferlegen alle Speicher von etwaigen ‚Doppelbelastungen’ zu befreien“.


Die Verpflichtung gelte nur für Speicher, die durch „aktive Kunden“ betrieben werden, sowie für auf ihrem Grund und Boden verbleibende gespeicherte Elektrizität. Zudem gilt die Regelung für die Bereitstellung von Flexibilitätsleistungen an Netzbetreiber. „Aktive Kunden“ seien gemäß Strommarktrichtlinie Endkunden, die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder – sofern die Mitgliedstaaten dies gestatten – an einem anderen Ort erzeugte Elektrizität verbrauchen, speichern, eigenerzeugte Elektrizität verkaufen oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnehmen. Die Regelung gelte aber nur insoweit, als es sich dabei nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit des Kunden handelt.


Netzdienliche Speicher könnten Ausbaubedarf im Verteilnetz reduzieren


Die netzdienliche Einbindung der Speicher könnte aus Sicht der Bundesregierung dazu beitragen, den Netzausbaubedarf auf Ebene der Verteilnetze zu begrenzen. Hinsichtlich der netzbezogenen Umlagen und Entgelte sei mit Blick auf den gefundenen Kompromiss festzuhalten, „dass diese begrifflich nur dann doppelt anfallen können, wenn das Netz der öffentlichen Versorgung genutzt wird“, schreibt die Bundesregierung. Speicher, die Netzbetreibern Flexibilitätsleistungen bereitstellen, müssten dann diesbezüglich privilegiert werden. Flexibler Verbrauch bzw. flexible Einspeisung durch Speicher auf Abruf des Netzbetreibers könne dazu führen, dass das Bestandsnetz im Netzbetrieb besser ausgelastet wird, heißt es weiter.


Privileg bei Netzentgelten könnte Finanzierung von Speichern erleichtern


Für die in der Regelung adressierten „aktiven Kunden“ als Betreiber entsprechender Speicher könnten sich durch ein Privileg bei den Netzentgelten Kosteneinsparungen ergeben, „die sich positiv auf die Finanzierung der Kosten für Anschaffung und Betrieb der Speicher auswirken können“. Dies hänge davon ab, für welche Zwecke der Speicher eingesetzt werde, in welchem Umfang Flexibilitätsleistungen im Sinne der Strommarktrichtlinie zur Verfügung gestellt würden und inwieweit sich das Privileg „hinsichtlich der Kosten vom Status quo wesentlich unterscheidet“. Eine Entlastung von aktiven Verbrauchern bei einzelnen Strompreisbestandteilen könne zugleich zu einer Mehrbelastung anderer Verbraucher führen. Eine Quantifizierung der Effekte auf die Stromkosten sei aber nicht möglich.