Im Zuge der Gesetzgebung zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilitat wurde unter anderem auch die Steuerschuldnerschaft für die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten geändert. Sie fallen ab VZ 2020 unter die Bestimmungen des § 13b UStG mit der Folge, dass bei einer Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist (siehe Artikel 12 Nr. 9 i.V.m. Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBI. I S. 2451). Zu den Elektrizitätszertifikaten gehören insbesondere Herkunftsnachweise nach § 79 EEG und Regionalnachweise nach § 79a EEG. Das BMF hat im Bundessteuerblatt I Nr. 5 vom 07.04.2020 entsprechende Anwendungshinweise veröffentlicht. Der UStAE wurde demgemäß angepasst.
Direkter Link zum BStBl. I Nr. 5 (pdf, neues Fenster)